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b. eine mindestens einjährige Dienstzeit bei einem badischen Bezirksgeometer und zwar
in der Regel nach zurückgelegtem Ubungskurs (a), sofern nicht hierwegen eine Aus-
nahme durch die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues zugelassen wird.
Im übrigen kann die praktische Ausbildung erworben werden bei badischen öffentlich
bestellten Geometern oder im vermessungstechnischen Dienst der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues, der badischen Eisenbahnverwaltung oder Forstverwaltung. Sie soll tunlichst
sämtliche Zweige des praktischen Vermessungswesens umfassen.
Inwieweit die praktische Beschäftigung bei anderen als den obengenannten Behörden und
Personen als gleichwertig zu erachten ist. entscheidet im Einzelfalle die Oberdirektion des
Wasser= und Straßenbaues.
Nach § 5 wird eingefügt:
8 Za.
Praktischer übungskurs.
Die Gesuche um Zulassung zum praktischen übungskurs sind vor dem 1. August an die
Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues einzureichen.
Über die erfolgreiche Beteiligung am Ubungskurs wird von dem Leiter desselben jedem
Teilnehmer eine Beurkundung ausgestellt. Zur Ausstellung der Beurkundung ist erforderlich,
daß der Betreffende durchaus regelmäßig und fleißig an den Übungen sich beteiligt und ein
angemessenes Verhalten beobachtet hat.
In § 15 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
Der unter Ziffer 2 verlangte Ausweis wird erbracht durch die in § 5 a bezeichnete
Beurkundung über die erfolgreiche Beteiligung am praktischen UÜbungskurs, sowie durch die
Zeugnisse derjenigen Behörden und öffentlich bestellten Geometer, bei denen der Kandidat
praktisch beschäftigt war. Die Zengnisse müssen genügende Auskunft erteilen über die Zeit
der Beschäftigung, über die Art der verrichteten Geschäfte, sowie über Leistungen und Verhalten
des Kandidaten.
Gegeben zu Schloß Baden, den 10. Juli 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Becker.