Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

190 XXIV. 
8 18. 
Lehrerinnen sollen in der Regel nur an Volksschulen mit mehr als zwei Lehrerstellen 
verwendet werden. 
In Schulen, an denen Knaben und Mädchen gemeinsam unterrichtet werden, beschränkt 
sich ihre Verwendung in der Regel auf die Klassen der vier unteren Schuljahre. 
Die dem ersten Lehrer zukommenden Befugnisse können durch eine Lehrerin nicht aus- 
geübt werden. 
§ 21. 
Der Unterrichtsplan, in welchem der Lehrstoff für die einzelnen Stufen und Klassen der 
Volksschule und die auf jeden Unterrichtszweig zu verwendende Zeit näher bezeichnet ist, wird 
durch Verordnung bestimmt. 
Zu dessen Durchführung können die Lehrer durch die Oberschulbehörde nach Maßgabe 
des § 37 des Gesetzes bis zu 36 Wochenstunden herangezogen werden. 
Die ihnen hierfür zukommende besondere Vergütung (88 37 und 46 des Gesetzes) hat 
die Gemeinde vorbehaltlich der Uberwälzung auf die Staatskasse (§ 56 Ziffer 4, § 46 und § 730 
des Gesetzes) zu leisten. 
§ 37 Absatz 2. 
Ferner hat jeder Volksschullehrer die Verpflichtung, den Unterricht anderer Lehrer an 
Volksschulen desselben oder eines benachbarten Ortes in Fällen von Erkrankung oder sonstiger 
Dienstbehinderung, Beurlaubung oder Diensterledigung, bis in anderer Weise gesorgt ist, nach 
Kräften mitzuversehen. Der Stellvertreter erhält — sofern die Aushilfe im Anstellungsort 
länger als zwei Wochen dauert, vom Ablauf dieser Zeit an, bei einer in Nachbarorten zu 
leistenden Aushilfe dagegen oder, wenn es sich um erledigte Stellen des Anstellungsorts 
handelt, für die ganze Dauer derselben — eine durch Verordnung zu bestimmende Vergütung, 
welche jedenfalls für das Jahr den Betrag der Mindestvergütung eines Schulgehilfen nicht 
überschreiten soll. 
g 39. 
Hauptlehrer an Volksschulen erhalten: 
a. einen jährlichen Gehalt, welcher — ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Anstellung — 
von eintausendfünfhundert Mark Anfangsgehalt bis zweitausendachthundert Mark 
Höchstgehalt ansteigt. 
Die Erhöhung des Gehalts vom Anfangs- bis zum Höchstbetrag tritt ein durch 
eine Anfangszulage von einhundertundfünfzig Mark nach zwei Jahren, fünf ordentliche 
Zulagen von einhundertundfünfzig Mark nach je drei Jahren und zwei ordentliche 
Zulagen von zweihundert Mark nach je drei Jahren. 
b. freie Wohnung nach § 42 des Gesetzes. 
Hauptlehrerinnen an Volksschulen erhalten Gehalt wie Hauptlehrer, jedoch nur 
bis zum Höchstbetrag von zweitausendzweihundert Mark für das Jahr.
	        
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