Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

192 XXIV. 
52. 
1. Zur Bestreitung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer an Volksschulen hat 
— vorbehaltlich der Bestimmungen in §§ 94 und 99 — jede Schulgemeinde (§ 6, § 83) in 
die Staatskasse einzuzahlen: 
1. einen Jahresbeitrag für jede an der Volksschule (den Volksschulen) der Gemeinve 
errichtete ständige Lehrerstelle, welcher beträgt: 
a. für Hauptlehrerstellen in Gemeinden 
von nicht über 500 Einwohnern 850 .AM. 
von 501 bis 1000 Einwohnern 950 „ 
von 1001 bis 2500 Einwohnern 1080 „ 
von mehr als 2500 Einwohnern 1200 „ 
b. für Unterlehrerstellen in allen Gemeiden 700 45. 
Diese Jahresbeiträge sind unverkürzt auch für die Zeit zu entrichten, während 
deren Lehrerstellen an der betreffenden Schule erledigt sind. 
Für die Einteilung in die einzelnen Ortsklassen ist die bei der Volkszählung 
amtlich ermittelte Einwohnerzahl derjenigen politischen Gemeinde maßgebend, in 
deren Bezirk die Schule gelegen ist. 
2. einen weiteren Jahresbeitrag, der nach der Zahl der Kinder, welche die Volksschule 
(die Volksschulen) der betreffenden Gemeinde besuchen, in der Weise festgesetzt wird, 
daß für jedes Schulkind ein Betrag von 2 +& 80 J in Ansatz kommt. 
II. Die Festsetzung der Beiträge unter Ziffer 1 und 2 findet jeweils für einen Zeitraum 
von 10 Jahren statt und zwar diejenige des Beitrags unter Ziffer 1 auf Grund der Ergebnisse 
der unmittelbar vorausgegangenen Volkszählung, des Beitrags unter Ziffer 2 nach dem 
Durchschnitt der Zahl der Schulkinder, die jeweils am 1. Mai oder dem etwa späteren 
Schuljahranfang der drei vorausgegangenen Kalenderjahre die betreffende Volksschule (Volks- 
schulen) besucht haben. 
Eine neue Festsetzung hat im Laufe des 10 jährigen Zeitraumes mit Wirkung für die 
daran noch nicht umlaufene Restzeit nur für den Fall einer Vermehrung oder Verminderung 
der ständigen Lehrstellen einzutreten. 
57. 
Als errichtet im Sinne und mit Wirkung des § 52 gelten Hauptlehrerstellen, wenn 
beziehungsweise so lange sie im Staatsvoranschlag aufgeführt sind, neu zugehende aber erst 
von dem Toag der erstmaligen etatmäßigen Besetzung an. 
Neue Unterlehrerstellen gelten für errichtet vom Tag der erstmaligen Besetzung (des 
Dienstantritts) an; die letztere kann erfolgen, sobald die Oberschulbehörde und die Gemeinde 
über die Errichtung der Stelle einverstanden sind, oder die Errichtung durch vollzugsreifes 
Erkenntnis der Staatsverwaltungsbehörde ausgesprochen ist.
	        
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