Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

194 XXIV. 
8 120. 
Unter den in 8 118 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen kann ferner die Oberschul- 
behörde unverehelichten Frauen, welche von den Gemeinden oder sonstigen Körperschaften oder von 
Stiftungen an Anstalten zur Ausbildung von Lehrerinnen für Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten oder in Haushaltungskunde als Vorsteherinnen oder Lehrerinnen in unwiderruflicher 
Weise augestellt sind, die Eigenschaft etatmäßiger Beamter mit den Rechten einer Haupt- 
lehrerin verleihen. Dieselben erhalten als Vorsteherinnen die in § 117 Absatz 3, als 
Lehrerinnen die in § 47 Ziffer 3 bezeichneten Bezüge. 
Für die Verleihung der Eigenschaft nichtetatmäßiger Beamter an Lehrerinnen solcher 
Anstalten sind die Bestimmungen des § 118 Absatz 3 maßgebend, wie auch die Vorschriften 
in Absatz 1 und 2 des vorgehenden § 119 hier anwendbar sind. 
Artikel II. 
übergangsbestimmungen. 
Die vorstehenden Gesetzesänderungen treten mit dem 1. Januar 1906 in Wirksamkeit. 
Dabei gelten hinsichtlich der Überleitung folgende nähere Bestimmungen: 
1. Die am 1. Januar 1906 als Inhaber von Volksschulhauptlehrerstellen im Dienste 
befindlichen Lehrer und Lehrerinnen — 8§8 31, 117, 118, 120 des Gesetzes über den 
Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 — erhalten auf diesen Zeitpunkt unter gleich- 
zeitiger Zurückziehung der ihnen nach Artikel IV des Gesetzes vom 17. Juli 1902 
zukommenden Dienstzulage eine Gehaltszulage von vierhundert Mark. 
2. Durch diese Gehaltserhöhung werden die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für 
die Anfangs= und beziehungsweise ordentliche Zulage laufenden Fristen nicht unter- 
brochen. 
3. Diejenigen der in Ziffer 1 bezeichneten Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen, die am 
1. Jannar 1906 im Bezug des bisherigen Höchstgehaltes sind, erhalten nach Umfluß 
der dreijährigen Zulagefrist — vom Zeitpunkt des Einrückens in den bisherigen Höchst- 
gehalt an gerechnet — beziehungsweise, wenn seit diesem Zeitpunkt mehr als drei Jahre 
#umflossen sind, auf 1. Januar 1906 eine ordentliche Zulage, welche zweihundert Mark 
für den Hauptlehrer und die Hauptlehrerin zu betragen hat. 
4. Bei Berechnung der etatmäßigen Dienstzeit kann diejenige Zeit, die ein Lehrer nach 
Verzicht auf seine Hauptlehrerstelle, nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 
im nichtetatmäßigen Dienstverhältnis an einer Volksschule oder während der Zeit der 
Beurlaubung aus dem staatlichen Dienst an einer der in § 118 des Gesetzes bezeich- 
neten Anstalten zurückgelegt hat, als Hauptlehrerdienstzeit in Anrechnung gebracht werden. 
Auf Lehrer (Lehrerinnen), welche sich auf 1. Januar 1906 im einstweiligen 
Ruhestand — §§ 48 und 49 des Gesetzes über den Elementarunterricht — befinden 
oder auf ihre Hauptlehrerstellen verzichtet haben, kommen die vorstehenden Bestimmungen 
unter Ziffer 1 bis 3 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß ihnen im Fall ihrer
	        
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