Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXV. 199 
ist durch einen außerordentlichen, in den folgenden Etatperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß 
aus der Amortisationskasse zu decken. 
Artikel 5. 
Die Budgets der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungs- 
kasse sind nach Beilage Nr. 3 zu vollziehen. 
Artikel 6. 
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des 
Budgets des Eisenbahnbaues für die Jahre 1906 und 1907 in Anspruch nehmen wird, sowie 
den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag, insoweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, 
unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums im Wege von Staatsanlehen aufzubringen. 
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen geschehen, die von 
seiten der Gläubiger unaufkündbar sind. 
Die Begebung des Anlehens darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder aus 
der Hand geschehen. 
Ferner ist das Finanzministerium ermächtigt, statt durch Begebung verzinslicher Teil- 
schuldverschreibungen die nach Absatz 1 nötigen Mittel, soweit erforderlich, vorübergehend durch 
Ausgabe von Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu beschaffen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit 
bleibt dem Finanzministerium überlassen. 
Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben 
werden. 
An Schuldpapieren (Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen) dürfen im ganzen 
zu keiner Zeit mehr ausgegeben werden, als zum Vollzug der bewilligten Kredite und zur 
Schuldentilgung, soweit die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind. 
  
  
Artikel 7. 
Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebs- 
sonds der allgemeinen Staatsverwaltung nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von fünf 
Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen durch die Amortisationskasse ausgeben zu lassen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit, 
die den 30. September 1908 nicht überschreiten darf, bleibt dem Finanzmimisterium überlassen. 
Innerhalb dieses Zeitraums kann der obige Betrag an Schatzanweisungen wiederholt ausgegeben 
werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß er durch die sämtlichen zu gleicher Zeit umlaufenden 
Schatzanweisungen in keinem Falle überschritten wird. 
33.
	        
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