Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXV. 227 
1. Erbschaftssteuer. 
Vom Wert des Anfalls: 
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bei Anfällen an Eltern des Erblassers ein Prozent; 
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bei Anfällen an Voreltern des Erblassers von Beträgen bis 5000 +∆ ein Prozent, 
über 5000 zwei Prozent; 
bei Anfällen an Geschwister und Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers bis 
3000 + drei Prozent, über 3 000 ∆# vier Prozent; 
. bei Anfällen: 
a. an andere Seitenverwandte des Erblassers bis zum vierten Grad (einschließlich), 
b. an Stiefkinder und deren Abkömmlinge, sowie an Stiefeltern des Erblassers, 
. an Schwiegerkinder und Schwiegereltern des Erblassers, 
d. bei Anfällen, die ausschließlich zu milden (wohltätigen), gemeinnützigen oder sonstigen 
öffentlichen Zwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzelne Familien oder 
bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten 
Zwecke gesichert ist, sechs Prozent; 
— 
bei Anfällen an sonstige Personen zehn Prozent. 
2. Schenkungssteuer. 
Vom Wert der Schenkung die für die Erbschaftssteuer festgesetzten Sätze, wobei für die 
Höhe des Steuersatzes die Verhältnisse des Schenkers zu dem Beschenkten maßgebend sind. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogei in Karlsruhe.
	        
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