Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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Stations- und Abfertigungsdienstes von der Staatsbahnverwaltung unentgeltlich übernommen 
werden. 
Artikel 6. 
Nur mit Zustimmung der Regierung können die Bahnanlagen im ganzen oder einzelnen 
veräußert, mit Hypotheken oder sonst belastet oder verpachtet werden. 
Artikel 7. 
Die Wirksamkeit des Gesetzes erlischt mit dem Ablauf des Jahres 1910, wenn bis dahin 
die Bahn noch nicht erstellt ist. 
Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Wirksamkeit des Gesetzes auf ein weiteres 
Jahr erstreckt werden. 
Gegeben zu St. Moritz, den 1. August 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Marschall. 
Gesetz. 
Die Ergänzung des Gehaltstarifs betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was solgt: 
(Vom 1. August 1906.) 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmungen des Gehaltstarifs (Anlage zu § 1 des Nachtragsgesetzes zur Gehalts- 
ordnung vom 9. Juli 1894, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 303, ergänzt durch die 
Gesetze vom 18. April 1896, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 69, vom 15. August 1898, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 399, vom 5. Juni 1899, Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 161, vom 9. Juli 1902, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 181, und vom 
2 Juli 1904, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 201) erleiden die nachstehenden Anderungen: 
I. In Abteilung B wird unter Ordnungszahl 4 nachgetragen: 
Direktor des Landesgewerbeamts. 
II. In Abteilung C wird unter Ordnungszahl 7 nachgetragen: 
Räte beim Landesgewerbeamt, Handelsschulinspektoren. 
37.
	        
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