Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

234 XXVI. 
8 3. 
In größeren Gemeinden, in denen Turnsäle vorhanden sind, wird die Ausdehnung des 
Unterrichts auf die mittleren und oberen Jahrgänge der Mädchen dringend empfohlen. 
Der Turnunterricht der Mädchen ist tunlichst von Lehrerinnen zu erteilen. 
84. 
Der Turnunterricht erstreckt sich auf das ganze Jahr. 
Steht ein Turnsaal nicht zur Verfügung, so wird der Unterricht auf das Sommerhalb- 
jahr beschränkt. 
§ 5 
Die einzelne Turnklasse soll nicht mehr als 40 Schüler umfassen. 
Die Vereinigung einer größeren Anzahl von Schülern in einer Klasse ist nur mit 
Zustimmung des Kreisschulrats zulässig. 
86. 
Der Unterricht, für den wöchentlich zwei ganze oder vier halbe Stunden anzusetzen sind, 
ist tunlichst im Anschlusse an den sonstigen Unterricht zu erteilen. 
87. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für den Turnunterricht erforderlichen Turnplätze und 
Geräte zu beschaffen (vergleiche 88 86 bis 91 des Elementarunterrichtsgesetzes) 
Den größeren Gemeinden wird die Erstellung von Turnsälen empfohlen, damit der Turn- 
unterricht während des ganzen Jahres und bei jeder Witterung erteilt werden kann. 
88. 
Bei der Beschaffung der Turnplätze ist darauf zu achten, 
1. daß sie mindestens die Größe von 300 qm haben; 
2. daß sie der Schule möglichst nahe gelegen, eben und trocken sind; 
3. daß der Boden von hohem Grase, tiefem Sande und grobem Kiese frei und an den 
Stellen, wo niedergesprungen wird, weich ist. 
89. 
Die Turnsäle sollen eine Bodenfläche von nicht unter 300 qm haben. Die Länge soll 
sich zur Breite im allgemeinen wie zwei zu eins verhalten. 
8 10. 
Für das Knabenturnen auf Turnplätzen sind folgende Geräte anzuschaffen: 
1. In Schulen mit nur einer Turnklasse: 
Ein langes Schwingseil, eine der Größe der Turnklasse entsprechende Anzahl eiserner 
Stäbe und mindestens ein Barren.
	        
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