2 J.
Die obere Leitung und Verwaltung der Anstalt und ihrer Fonds erfolgt durch das
Ministerium des Innern.
Die unmittelbare Verwaltung geschieht durch einen Verwaltungsrat bestehend aus
a. einem Vorsitzenden, welchen Wir auf den Vorschlag des Ministeriums des Innern
ernennen,
b. drei Vertretern der Gebäudeversicherungsanstalt,
c. fünf Vertretern der im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuer-
versicherungsunternehmungen und
d. fünf Mitgliedern des Ausschusses des badischen Landesfeuerwehrvereins.
Für die Fälle der Verhinderung des Vorsitzenden ernennt das Ministerium des Innern
einen Stellvertreter.
84.
Die Vertreter der Gebäudeversicherungsanstalt (8 3 lit. 1) werden von dem erweiterten
Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt jeweils aus seiner Mitte für die Dauer ihrer
dreijährigen Dienstzeit als Verwaltungsratsmitglied gewählt.
85.
Die Vertreter der im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungs—
unternehmungen (§ 3 lit. 6) werden von den Hauptbevollmächtigten oder, wo solche nicht
bestellt sind, den Vorstandsmitgliedern dieser Feuerversicherungs hmungen aus ihrer Mitte
jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Zu diesem Zwecke werden durch den Verwaltungsrat aus sämtlichen in Betracht kommenden
Feuerversicherungsunternel fünf Gruppen in der Weise gebildet, daß die Feuer-
versicherungsunt nehmungen nach der Höhe der für das letzte Geschäftsjahr erhobenen Brutto-
prämien in ein Vexzeichnis gebracht und sodann in dieser Reihenfolge zu fünf Gruppen vereinigt
werden, derart, daß auf jede Gruppe annähernd je ein Fünftel der Gesamtbruttoprämien
entfällt. Als letztes Geschäftsjahr gilt das letzte Jahr, für das der Rechnungsabschluß fertig-
gestellt ist.
Jede Gruppe wählt für sich auf Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen
Vertreter nach relativer Stimmenmehrheit, wobei jeder Feuerversicherungsunternehmung eine
Stimme zukommt. Die Wahl erfolgt schriftlich.
Diejenigen Versicherungsunternehmungen, welche spätestens vier Wochen nach der Zustellung
der Einladung zur Wahl einen Wahlvorschlag nicht eingesendet haben, werden als auf ihr
Wahlrecht verzichtend angesehen.
86.
Die Mitglieder des Ausschusses des Badischen Landesfeuerwehrvereins (8 3 lit. d) werden
von dem Ausschuß aus seiner Mitte jeweils für die Dauer ihrer vierjährigen Dienstzeit als
Ausschußmitglied gewählt.