Nr. XXVII. 237
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 27. August 1906.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Registraturordnung für die
Amtsgerichte und Notariate und die Testamentsregister betreffend.
Verordnung.
(Vom 8. August 1906.)
Die Registraturordnung für die Amtsgerichte und Notariate und die Testamentsregister betreffend.
Artikel I.
In der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 665) treten nachstehende Anderungen ein:
1. Der § 7 erhält folgenden Absatz 4:
4. Wenn der Gegenstand einer vom Gericht oder Notariat ausgestellten Bescheinigung,
welche den Beteiligten ausgefolgt wird, dem Inhalt gerichtlicher oder notarieller (insbesondere
nachlaßgerichtlicher) Akten entnommen ist oder auf diese Bezug hat, ist zu diesen Akten eine
Fertigung der Bescheinigung zu bringen.
2. Als § 7 ½ wird folgende Bestimmung eingefügt:
8 7a.
Doppelurschriften.
1. Von der Urschrift einer Urkunde, welche nach § 8 an die Beteiligten ausgefolgt werden
kann, sind auf deren Verlangen mehrere Fertigungen (Doppelurschriften) herzustellen.
2. Bei der Doppelurschrift sind dieselben Förmlichkeiten wie bei der (Haupt-) Urschrift
zu beobachten. Sie ist in der lberschrift als solche zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel
zu versehen. Auf der (Haupt-) Urschrift soll vermerkt werden, für wen und in welcher Anzahl
Doppelurschriften gefertigt wurden.
3. Der § 8 erhält folgende Ziffer 9:
9. Doppelurschriften.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 38