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An das Amtzgericht sind abzugeben:
u. die Geschäftstagebücher und Rechtspolizeitabellen nebst ihren Beilagen nach Ablauf von
fünf Jahren seit erfolgtem Jahresabschluß;
die Vollstreckungstabellen nebst Beilagen nach ihrem Abschluß;
k* die Verwahrungslisten und Wechselprotestregister, wenn sie vollgeschrieben sind.
. Mit den Geschäftstagebüchern sind abzugeben die für das gleiche Jahr gesammelten
Reisekostenverzeichnisse, Verzeichnisse der auf den Grundbuchtagen vorgenommenen Geschäfte,
Kostenhauptübersichten, Verkehrssteuerübersichten, Quittungen über bezahlte Notariatskosten,
Nachrichten des Verwaltungshofs über Gebührenanweisungen und dergleichen.
4. Für die Verwahrung der von den Notariaten als Erbschaftssteuerämter zu führenden
Listen sind die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften der Erbschaftssteuerverordnung?)
maßgebend.
5. Wegen der Abgabe der zur besonderen Registratur gehörigen Akten vergleiche § 10
dieser Verordnung.
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*:) §21 der Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1900 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 124) bestimmt in Absatz 2:
Die Erbschaftssteuerlisten verbleiben beim Notariat. Die übrigen Listen, insbesondere auch die Totenlisten nebst Bei-
listen und Freibelegen, sind zur Verwahrung aus Amtsgericht abzugeben, wenn sic beim Notariat nicht mehr benötigt werden.
12. Die Abschnittsüberschrift vor §8 83 lautet:
VIII. Berwahrung der Testamente, Erbverträge und Eheverträge.,
und der § 83 erhält folgende Fassung:
5 33.
Offentliche Testamente und Erbverträge.
1. Jedes vor einem badischen Notar errichtete Testament soll nach Maßgabe des § 2246
des Bürgerlichen Gesetzbuches verschlossen und mit Aufschrift versehen werden. Die Aufschrift
ist auf dem Umschlag so anzubringen, daß die linke obere Ecke der Vorderseite des Umschlags
für den vom Amtsgericht anzubringenden Vermerk nach § 85 Absatz 4 frei bleibt.
2. Außer dem Vor= und Familiennamen des Erblassers (bei Frauen auch Geburtsname)
soll die Aufschrift auch Zeit und Ort der Geburt des Erblassers, welche bei der Errichtung
des Testaments zu erfragen sind, ersehen lassen.
3. Das Testament soll sodann dem Amtsgericht des Bezirks, in dem es errichtet wurde,
eingesendet und von diesem in besondere Verwahrung genommen werden.
4. Die zur Verschließung der Testamente zu verwendenden Umschläge (Absatz 1 Satz 2)
sollen in der Regel das zur Aufbewahrung einer Urkunde im Format eines Viertelbogens
erforderliche Format, also eine Größe von 18 auf 23 Centimeter haben; bei umfangreicheren
Urkunden sind Umschläge, welche ungebrochene halbe Bogen aufnehmen können, also in der
Größe von 23 auf 35 Centimeter zu verwenden.
5. Diese Vorschriften (Absatz 1 bis 4) finden auch Anwendung:
auf das vor einem badischen Ortsvorsteher errichtete Testament (88 2249, 2250 des
Bürgerlichen Gesetzbuches):
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