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gericht des Wohnsitzes des Erblassers, wenn dieses von der Verwahrung Kenntnis erhalten
hat (§ 85 % Absatz 4), Nachricht zu geben. Das benachrichtigte Amtsgericht vermerkt die
erfolgte Rückgabe auf der Testamentsnachricht beziehungsweise im Testamentsverzeichnis und
nimmt die Testamentsnachricht zu den Sammelakten (8 89h Absatz 4).
17. In § 87 Absatz 1 werden die Worte „der Verschollenheitserklärung“ gestrichen.
Im § 89 Absatz 4 werden die Worte „(§ 85 Absatz 5)“ durch die Worte „(§ 85 Absatz 7) ersetzt.
18. Der § 88 erhält folgende Fassung:
8 88.
Erkundigungen über das Leben der Erblasser.
1. Das Amtsgericht soll auf Grund der Totenlisten (§§ 97, 102) und der außerdem
einkommenden Sterbfallsnachrichten sowie der ergehenden Todeserklärungen jeweils untersuchen,
ob bei ihm Testamente oder Erbverträge der Verstorbenen oder der für tot Erklärten, welche
hiernach auszuscheiden sind, verwahrt werden.
2. Das Amtsgericht hat ferner diejenigen Amtsgerichte, bei welchen inhaltlich des
Testamentsverzeichnisses Testamente oder Erbverträge verwahrt sind, vom Tode oder der Todes-
erklärung des Erblassers zu benachrichtigen.
3. Nach Ablauf von 20 Jahren seit Hinterlegung eines Testaments oder Erbvertrags
soll das Amtsgericht, wenn es nicht vom Leben des Erblassers Keuntnis besitzt, hierüber,
jedoch ohne Angabe eines Grundes, bei der Ortspolizeibehörde Erkundigung einziehen. Diese
Erkundigung ist darnach von fünf zu fünf Jahren zu wiederholen.
4 Bezüglich derjeuigen Erblasser, von deren Leben das Amtsgericht Kenntnis erhält,
hat es die Erkundigung (Absatz 3) auf die Feststellung der Geburtszeit und des Geburtsortes
auszudehnen und sodann dem Amtsgericht des Geburtsortes, wenn dieser in Baden gelegen
ist, Testamentsnachricht (§ 85 Absatz 2) zukommen zu lassen.
5. Erhält das Amtsgericht bei der Erkundigung (Absatz 3) oder aus sonstigem Anlaß
davon Kenntuis, daß der Erblasser seinen Wohnsitz in einem anderen Amtsgerichtsbezirk des
Großherzogtums Baden hat, so ist nach § 85 a Absatz 4 zu verfahren.
6. Ergibt die Erkundigung (Absatz 3), daß der Erblasser verschollen ist, so soll das
Amtsgericht, falls die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen, diese bestellen
oder deren Bestellung veranlassen. Geeignetenfalls soll das Amtsgericht die Beteiligten auch
auf die Zulässigkeit der Todeserklärung aufmerksam machen (8 58)
19 Als §8§ 89 § bis S9e werden folgende Bestimmungen eingefügt:
8 89a.
Testamentsregister.
1. Die bei dem Amtsgericht des Geburtsorts einlaufenden Testamentsnachrichten (§§ 85 a
Absatz 2, 88 Absatz 4) bilden das Testamentsregister. Sein Zweck ist, zu verhüten, daß beim