254 XXVIII.
Zu §§ 22 bis 26 und 57:
1. Beim Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den Bezug der Pensions-
gebührnisse erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche von den Bundesstaaten hierzu
bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensionsregelungsbehörden).
Einwendungen des Pensionärs gegen die Regelung sind — sofern er im Civildienst
angestellt ist, durch seine vorgesetzte Dienstbehörde — an die Pensionoregelungsbehörde zu richten.
Einsprüche gegen den Bescheid der letzteren sind auf demselben Wege anzubringen und
von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents beziehungsweise der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonial=
abteilung des Auswärtigen Amtes zur Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als
eregelungsbehörden entschieden haben.
2. Den Pe sionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen
Verhältnissen eines Pensionärs, welche ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes
auf den Bezug von Pensionsgebührnissen zur Folge haben können, insbesondere von allen
Anstellungen oder Beschäftigungen oder Erhöhungen des Diensteinkommens im Militär-, Civil-
oder Gendarmeriedienste Mitteilung zu machen und zwar in den Fällen:
des § 22 Nr. 1, § 24 Nr. 1, 2, 8 57 von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen;
des § 22 Nr. 2, § 23 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder Staatsanwaltschaften;
des § 24 Nr. 3, § 57 betreffs des Civildienstes von den vorgesetzten Behörden, betreffs
des Gendarmeriedienstes von den Behörden, deren Kassen das Gehalt zahlen;
des § 26 von den die Civilpension anweisenden Behörden.
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse erforder-
lichen Angaben enthalten.
In den Fällen des § 24 Nr. 2, 3, § 57 sind insbesondere anzugeben:
die genaue Bezeichnung der neuen Dienststellung des Pensionärs,
die Höhe und Art des Diensteinkommens,
der Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Diensteinkommens beginnt oder aufhört,
die Militärdienstzeit ohne Kriegsjahre und ohne Doppelrechnung von Dienstzeit (88 16,
53, 69),
die Civildienstzeit unter Angabe des Zeitpunktes, von welchem ab sie zu berechnen ist.
Bei Anstellung oder Beschäftigung im Civildienst ist anzugeben, ob der Pensionär als
Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach § 24
Nr. 3 anwendbar ist oder ob der Pensionär sich nur in einem privatrechtlichen Vertrags-
verhältnisse eines Dienstverpflichteten zur Behörde befindet.
In dem Falle des § 26 ist der Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde Abschrift
der Pensionsnachweisung beizufügen.
3. Die Frage, ob ein Pensionär im Civildienst als Beamter angestellt oder in der
Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 24 Nr. 3 auf
ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eines
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