258 XXVIII.
Zu §8 22, 33 bis 38.
3. Bei Rückzahlung von Versorgungsgebührnissen oder beim Erlöschen, Ruhen oder
Wiederaufleben des Rechtes auf deren Bezug erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche
von den Bundesstaaten hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensionsregelungs-
behörden).
Einwendungen des Invaliden oder Rentenempfängers gegen die Regelung sind — sofern
er im Civildienst angestellt ist, durch Vermittlung seiner vorgesetzten Dienstbehörde — an die
Pensionsregelungsbehörde zu richten. Einsprüche gegen deren Bescheid sind auf demselben
Wege anzubringen und von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise der obersten Marineverwaltungs-
behörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes zur Entscheidung vorzulegen,
sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden entschieden haben.
4. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen Ver-
hältnissen eines Invaliden oder Rentenempfängers, welche die Rückzahlung von Versorgungs-
gebührnissen oder ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf deren Bezug zur
Folge haben können, insbesondere von allen Anstellungen oder Beschäftigungen im Militär-
oder Civildienste, bei Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren auch
von jeder Erhöhung des Diensteinkommens, bis zum Betrage von 2000 K, Mitteilung zu
machen und zwar in den Fällen:
des § 22, § 36 Nr. 3, § 37 von der dem Invaliden oder Rentenempfänger vor-
gesetzten Behörde;
des § 33 Nr. 1, § 36 Nr. 2 von den Truppenteilen oder Marineteilen;
des § 33 Nr. 2, § 34, Absatz 1, Satz 2, § 35 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten
oder Staatsanwaltschaften;
des § 36 Nr. 1 von den daselbst genannten Anstalten oder Instituten;
des § 36 Nr. 4 von den die Civilpension anweisenden Behörden.
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse
erforderlichen Angaben enthalten; das Renten= (Pensions-) Quittungsbuch ist der Mitteilung
beizufügen. Wenn von vornherein feststeht, daß die Anstellung oder Beschäftigung im Civil-
dienst einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten wird oder wenn sich der Aufenthalt
in einer der im § 36 Nr. 1 genannten Anstalten oder die vorübergehende Heranziehung zum
aktiven Militärdienste (§ 36 Nr. 2) nicht auf einen vollen Kalendermonat erstreckt, so kann
die Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde unterbleiben, da in diesem Falle nach § 38
das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nicht zu ruhen hat.
5. Die Bewilligung der einmaligen Geldabfindung von 1500 / an Kapitulanten (8 22)
ist aus dem Militärpasse zu ersehen.
Die vorgesetzte Behörde hat den Angestellten oder Beschäftigten auf seine gesetzliche Ver-
pflichtung zur Rückzahlung des Betrags besonders hinzuweisen. Die Rückzahlung kann mit
Genehmigung der Pensionsregelungsbehörde in angemessenen Teilbeträgen erfolgen.