8 14.
Bei der Bemessung der in § 12 lit, c und d bezeichneten Beihilfen ist insbesondere die
wirtschaftliche Lage der betreffenden Gemeinde in Betracht zu ziehen.
An freiwillige Feuerwehren werden solche Beihilfen regelmäßig nur bewilligt, wenn der
Nachweis erbracht ist, daß im Fall einer Auflösung der Feuerwehr die Gegenstände in das
Eigentum der Gemeinde übergehen.
Gesuche um Beihilfen sind seitens der freiwilligen Feuerwehren und Gemeinden
jeweils vor der Anschaffung oder Einrichtung unter Anschluß des Voranschlags oder Ver-
tragsentwurfs beim Verwaltungsrat einzureichen.
15.
Soweit sich in einzelnen Jahren nicht Gelegenheit zur Verwendung sämtlicher Beiträge
(8 10) ergibt, wird der Überschuß dem Grundstock der Anstalt zugeschlagen.
Zu Verwendungen des Grundstocksvermögens ist die Genehmigung des Ministeriums des
Innern erforderlich.
* f6.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem weiteren Vollzug beauftragt.
17.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Kraft.
Solange der Verwaltungsrat nicht nach Maßgabe der 8§ 3 ff. bestellt ist, wird die Ver-
waltung der Landesfeuerwehrunterstützungskasse von dem seitherigen Verwaltungsrat besorgt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 31. Dezember 1905.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Schenkel.