Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXIX. 277 
Die Schreibschrift der Fibel kann nach allgemeiner Erfahrung etwa an Weihnachten und 
die Druckschrift an Ostern erledigt sein, so daß den Kindern bei Beginn des zweiten Schul- 
jahres das Lesen leichter Stücke des amtlichen Lesebuches zugemutet werden kann. 
841. 
Bei der Auswahl der Stücke des Lesebuches soll, insbesondere in den unteren und mitt- 
leren Schuljahren, die Rücksicht auf den gleichzeitigen Sachunterricht mitbestimmend sein. 
8 42 
Jedes Lesestück ist seinem inneren Werte und dem Grade seiner Schwierigkeit entsprecheud 
zu behandeln. Die äußerliche Unterscheidung einer statarischen und einer bloß kursorischen 
Behandlung ist unzulässig. 
Gedichte müssen, bevor sie auswendig gelernt werden, ebenfalls erklärt werden. Die 
Erklärung darf aber nicht allzu eingehend und ermüdend sein, weil sonst der poetische Duft 
verwischt und gerade die Hauptsache nicht erreicht wird, nämlich die Empfänglichkeit der 
Kindesseele für die unmittelbar wirkende Schönheit einer Dichtung. 
Im Anschlusse an die Behandlung der Gedichte soll auf die Lebensverhältnisse unserer 
namhaftesten Dichter aufmerksam gemacht werden. 
8 43. 
Bei der Behandlung eines Lesestückes empfiehlt es sich, etwa folgenden Gang einzuhalten: 
Vorbereitung, die bei den Anfängern eingehender, in den oberen Schuljahren dagegen 
kurz sein kann; 
fesselnde mündliche Darbietung des Stoffes durch den Lehrer; 
Lesen des Stückes durch die Schüler; 
Erklärung, gegebenenfalls mit Nutzanwendung; 
. zusammenhängende Wiedergabe durch die Schüler. 
# — 
# 
8 44. 
Die mündliche Darbietung des Inhaltes eines Lesestückes durch den Lehrer ist auf allen 
Stufen des Unterrichts, jedoch nur bei der erstmaligen Behandlung, unerläßlich. 
Bei der erstmaligen Erklärung sehen die Schüler in das Buch, schließen es aber bei der 
späteren Wiederholung. 
8 45. 
Die zusammenhängende mündliche Wiedergabe des Gelesenen durch die Schüler richtet 
sich zweckmäßigerweise in den unteren Schuljahren nach andeutenden Zwischenfragen des Lehrers, 
in den mittleren nach den Absätzen des Stückes im Buche und in den oberen nach der zuvor 
festgestellten und an die Wandtafel geschriebenen Gliederung des Lesestites. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.