302 XXIX.
8 174.
Die Übungen im Marschieren und Laufen, die Frei-, Ordnungs- und Barrenübungen
sowie die Bewegungsspiele sind in allen Knabenschulen vorzunehmen.
Die Übungen am Springgestell, Reck und Klettergerüst dagegen sind nur für jene
Schulen verbindlich, in denen diese Geräte auf Grund besonderer Verordnung anzuschaffen sind.
8 175.
Aufgabe des Schulturnens ist einerseits die Erhaltung und Befestigung der Gesundheit
der Schüler, andererseits die Erziehung derselben zu körperlicher Tüchtigkeit.
Es hat deshalb insbesondere der Turnunterricht der Knaben die Entwickelung der körper-
lichen Kraft, Gewandtheit und Anstelligkeit anzustreben, die Herrschaft des Geistes und Willens
über den Körper zu fördern und die zur Mannhaftigkeit gehörenden Eigenschaften wie Aus-
dauer, Mut und Besonnenheit zu pflegen.
8 176.
Beim Knabenturnen sind die Schüler schon im ersten Turnjahre an ein durch Vor—
schriften geregeltes Marschieren, den Schulschritt, zu gewöhnen. Diese Gewöhnung ist auf
allen Turnstufen lebendig zu erhalten.
Die Ordnungsübungen sind auf solche Arten und Formen zu beschränken, die zur
geordneten Aufstellung und Fortbewegung der Klassen sowie zur Vermeidung der Eintönigkeit
beim Marschieren und Laufen unentbehrlich sind.
Bei den Frei-, Stab= und Geräteübungen ist mit allem Nachdruck auf Genauigkeit und
Gleichmäßigkeit der Ausführung sowie auf eine gute Körperhaltung hinzuwirken.
13. Weibliche Handarbeiten.
177.
Die Ziele des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten sind durch besondere Verordnung
festgesetzt.
VIII. Kombinations= und Turnusunterricht.
8 178.
Umfaßt eine Volksschulklasse nur zwei Jahrgänge, so sind dieselben im Singen gemeinsam,
in allen übrigen Fächern dagegen tunlichst getrennt zu unterrichten.
g 178.
Sind mehr als zwei Jahrgänge zu einer Klasse vereinigt, so ist die Bildung von zwei
Abteilungen vorzunehmen und außerdem Kombinations- oder Turnusunterricht einzuführen.