Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

314 XXXI. 
das andere Amtsgericht zum Zweck der Feststellung, ob dort Testamente oder Erbverträge des 
Verstorbenen verwahrt sind, und Veranlassung des weiter Erforderlichen zu benachrichtigen. 
6. Als § 102 a wird folgende Bestimmung eingefügt: 
8 102a. 
Benachrichtigung bei Todeserklärungen. 
1. Die Amtsgerichte haben alsbald nach Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden 
Urteils eine beglaubigte Abschrift des Urteils dem als Nachlaßgericht zuständigen Notariat mit- 
zuteilen. Das Notariat hat zu prüfen, ob Anlaß zu einer Amtshandlung nach § 46 des 
Rechtspolizeigesetzes, 8§ 127 folgende dieser Verordnung gegeben ist und erforderlichenfalls das 
Weitere hierwegen zu veranlassen. 
2. Wegen der Benachrichtigung aus steuerrechtlichen Gründen vergleiche § 91b Absatz 2 
und 3. 
7. Im § 119 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „G 94 Absatz 3)“ ersetzt 
durch die Worte „(§8 95 Absatz 1)“. 
8. Als § 133 wird folgende Bestimmung eingefügt: 
§ 133 a. 
Verbindung des rechtspolizeilichen und des erbschaftsstencrrechtlichen Verfahrens. 
1. Mit dem nach § 133 Absatz 1 bestimmten Termin ist ein von dem Notariat als Erb- 
schaftssteueramt bei der Übersendung der erbschaftssteuerrechtlichen „Anleitung“ bestimmter 
Termin tunlichst zu verbinden.) Auch weiterhin sollen die rechtspolizeilichen und die erbschafts- 
steuerrechtlichen Termine in der gleichen Sache tunlichst verbunden werden. 
2. Ist gleichzeitig ein rechtspolizeiliches und ein erbschaftssteuerrechtliches Verfahren an- 
hängig, so sind die in dem einen Verfahren gemachten Erhebungen auch für das andere Ver- 
fahren zu verwerten. 
3 ie Erbschaftssteuerakten sind von den sonstigen Akten des Notariats getrennt zu führen. 
Dabei kann auf die in etwaigen rechtspolizeilichen Akten enthaltenen Unterlagen des Erbschafts- 
steuerbescheids verwiesen werden) 
4. Abschriften oder Auszüge aus den rechtspolizeilichen Akten sind nur, soweit unerläßlich, 
zu den steuerrechtlichen Akten zu bringen.) 
5. Verfügungen von Todes wegen, die in Urschrift dem Notariat gemäß § 4 der bundes- 
rätlichen Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetz zugehen, sind nach Gebrauch dem 
Amtsgericht zurückzugeben. Zu den Steuerakten ist eine beglaubigte Abschrift zu nehmen. Die 
rechtspolizeilichen Vorschriften über die Behandlung von Testamenten bleiben unberührt.) 
1) Bundesrätliche Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetz § 11. — Vollzugsverordnung zum Erbschafts- 
stenergesetz vom 21. Juni 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblalt Seite 124) § 3 und 4. 
?) Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1906 5 20.
	        
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