10 II.
87.
Alten der Gemeindegerichte.
Die Ordnung der Akten der bürgerlichen Rechtspflege, insbesondere der Akten über
Anträge auf Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle, Arreste, einstweilige Verfügungen, Klagen
und Vergleiche hat, soweit diese Amtshandlungen nicht in Tabellenform (z. B. Mahnregister)
aufgezeichnet werden, alphabetisch nach dem Namen des Beklagten zu erfolgen. In kleineren
Gemeinden können solche Akten in Sammelheften vereinigt werden.
Die nach § 19 der Dienstweisung für Vergleichsbehörden (Schiedsmänner) über Sühne-
verhandlungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie bei Beleidigungen und Körperverletzungen
zu führenden Protokollbücher sind, nach der Zeitfolge geordnet, in die Abteilung für bürgerliche
Rechtspflege einzulegen.
88.
Polizeiliche Strafakten.
Polizeiliche Strafakten sind alphabetisch nach dem Namen des Angezeigten einzulegen.
Diese alphabetische Ordnung hat sich bei mehreren Angeschuldigten von gleichem Geschlechts-
namen auch auf den Vornamen, Stand oder die sonstige unterschiedliche Bezeichnung zu erstrecken.
Die Strafakten, welche sich auf dieselbe Person beziehen, sind zusammenzubinden.
Strafakten gegen mehrere Angezeigte werden nach dem Namen des erstgenannten registriert;
auf die übrigen Angezeigten wird unter den betreffenden Buchstaben verwiesen. Auf der
Aktendecke beziehungsweise auf der ersten Seite des Aktenheftes ist zu bemerken, daß dies
geschehen ist.
Akten über die durch unbestimmte Täter verübten strafbaren Handlungen sind unter dem
Buchstaben U (unbekannt) einzulegen.
Die Akten jeder Buchstabenabteilung sind, soferne nicht für jeden Buchstaben ein besonderes
Fach vorhanden ist, zu unterbinden und mit einem entsprechenden Deckblatt zu versehen. In
kleineren Gemeinden können die Akten über die polizeilichen Anzeigen und die hierauf erlassenen
Strafverfügungen in einem Sammelhefte geführt werden.
Polizeiliche Anzeigen und Strafverfügungen dürfen nicht als Beilagen zur Gemeinde-
rechnung genommen werden.
§ 9.
Strafnachrichten.
Strafnachrichten — §§ 41 und 42 der Strafregisterordnung, Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1896 Seite 492 — sind in alphabetischer Reihenfolge nach dem Namen des Bestraften
und zwar in der Weise zu ordnen, daß für jeden Buchstaben ein mit entsprechender Aufschrift
versehener Umschlagbogen zu verwenden ist.
Dieser Umschlagbogen mit Inhalt kann, wo es der Raum gestattet, in ein für jeden