Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXIII. 331 
Annahme an Kindesstatt wird von dem badischen Amtsgerichte bewilligt, das nach § 66 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Bestätigung des 
Annahmevertrags zuständig ist, wenn der Vertrag der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts 
bedarf und diese Genehmigung erteilt wird. 
Allgemeine Ausführungsverordnung 8 33. Landesherrliche Verordnung vom 5. September 1906, die Zuständigkeit in 
rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seile 329). 
5. Die §§ 584 und e erhalten die Bezeichnung S8 58e und k. 
6. Im § 59 wird der Absatz 2 durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: 
2. Diese Prüfungen sind alljährlich vorzunehmen. Die Prüfungen am Gerichtssitze sollen 
in der Regel im ersten Jahresviertel stattfinden. 
3. In denjenigen Gemeinden von weniger als 2000 Einwohnern, in welchen das Amts- 
gericht die alljährliche Nachschau an Ort und Stelle nicht für erforderlich hält, kann es 
sich darauf beschränken, die Prüfung alle zwei Jahre vorzunehmen. Am Amtsgerichtssitz ist 
die Prüfung stets alljährlich vorzunehmen. 
7. Hinter § 63 wird der folgende, den bisherigen Abschnitt VII des II. Titels 
ersetzende Abschnitt eingestellt: 
II. a. VBormundschafts= und Pflegschaftssachen. 
8 63a. 
Bevormundung durch Beamte der Armenverwaltung. 
1. Nach dem Gesetz vom 16. August 1900 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 938)) 
können unter bestimmten Voraussetzungen Beamten der Gemeindearmenverwaltung oder der 
Kreisarmenverwaltung alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes für Minder- 
sährige übertragen werden. Dies ist für die Städte Baden, Freiburg, Heidelberg, Mannheim, 
Müllheim und für die Kreise Baden und Lörrach geschehen. 
2. Die statutarische Bestimmung kann sich darauf beschränken, der Gemeinde= oder Kreis- 
armenverwaltung die Ermächtigung zu erteilen, in geeigneten Fällen Beamten der Gemeinde= oder 
Kreisarmenverwaltung die Rechte und Pflichten des Vormunds für Minderjährige zu über- 
tragen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 
3. Die Armenverwaltung hat zugleich mit der nach Artikel III Absatz 4 des Gesetzes zu 
erstattenden Anzeige dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen, welchem Beamten der Armen- 
verwaltung die Rechte und Pflichten des Vormunds über den Minderjährigen übertragen 
wurden, soweit dies nicht aus dem Statut schon ersichtlich ist. 
4. Soweit die Vormundschaft über einen in die Armenvormunoschaft übernommenen 
Minderjährigen bisher in einem anderen Bundesstaat geführt worden ist, genügt zur Er- 
füllung der durch Artikel III Absatz 4 des Gesetzes gegebenen Vorschrift die Anzeige an das 
bisherige Vormundschaftsgericht; diesem kann es überlassen bleiben, den früheren Vormund 
48.
	        
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