332 XXXIII.
vom Eintritt der Armenvormundschaft zu benachrichtigen und die Vormundschaft gemäß 8 46
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an ein Vormundschafts-
gericht im Bezirke der die Armenvormundschaft führenden Armenverwaltung abzugeben.
5. Soweit aber die Vormundschaft von einer ausländischen Behörde geführt wurde, soll
die Anzeige dem am Sitze der Armenverwaltung befindlichen Amtsgericht erstattet werden,
damit dieses nach §§ 36, 47 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit und Artikel 4 des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 zur Regelung der
Vormundschaft über Minderjährige (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 240 folgende) erwägen kann,
ob um Abgabe der Vormundschaft aus Inland ersucht werden soll.
Artikel III.
Gemeinden oder Kreise können mit Genehmigung der Ministerien der Justiz und des Innern durch eine statutarische
Bestimmung, welche in der für die orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschristen maßgebenden Form zu veröffentlichen ist, beschließen,
daß Beamten der Gemeindearmenverwaltung oder der Kreisarmenverwaltung alle oder einzelne Rechte und Pflichten cines
Vormunds für diejenigen Minderjährigen übertragen werden, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege unterstützt und
unter Aufsicht der Beamten entweder in einer von diesen ausgewählten Familie oder Anstalt oder, sofern es sich um unehe-
liche Minderjährige handelt, in der mültterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden.
Der Beamte behält die Rechte und Pflichten des Vormunds auch nach Beendigung der Erziehung oder Verpflegung bis
zur Volljährigkeit des Mündels.
Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen, bleibt unberührt. Auf Antrag der
Armenverwaliung ist ein anderer Vormund zu bestellen.
Die Armenverwaltung hat dem Vormundschaftsgericht die Namen der Minderjährigen, für welche alle oder einzelne
Rechte und Pflichten des Vormunds auf den Beamten der Armenverwaltung übergehen, unter Angabe des dafür maßgebenden
Zeitpunktes anzuzeigen.
Artikel IV.
Werden in den Fällen des Artikel 1II dem Beamten alle Rechte und Pflichten eines Vormunds übertragen, so gelten für
diese Vormundschaft außerdem noch folgende Bestimmugen:
1. Mit dem Zeitpunkte, in welchem alle Rechte und Pflichten des Vormunds auf den Beamten übergehen, endigt das
Amt des bisherigen Vormunds.
2. Neben dem Beamten ist ein Gegenvormund nicht zu bestellen.
3. Dem Beamten stehen die nach § 1852 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreinugen zu.
Pflicht des überlebenden Elternteils und des Vormunds zur Vermögensverzeichnung.
8 636b.
1. Das von dem Notariat als Nachlaßgericht gemäß 8 46 Absatz 1 des Rechtspolizei-
gesetzes aufgestellte Nachlaßverzeichnis oder die Urkunde über die an die Nachlaßverzeichnung
sich etwa anschließende Auseinandersetzung wird sich meist ohne weiteres oder nach unbedeutenden
Ergänzungen als Vermögensverzeichnis verwenden lassen, welches der überlebende Elternteil
beim Tode des anderen Elternteils oder bei Anordnung der Vormumschaft der Vormund
gemäß §8 1640 Absatz 1, 1686, 1802 Absatz 1 (vergleiche auch § 1915 Absatz 1) des
Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Vormundschaftsgericht einzureichen hat.
2. Die Notariate haben daher bei der Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses
a. die gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund, in den hierzu geeigneten
Fällen auch den Pfleger) über die ihnen nach obigen Bestimmungen obliegende
Verpflichtung zur Vorlage eines Verzeichnisses an das Vormundschaftsgericht zu
belehren und die erteilte Belehrung zu beurkunden;