Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

334 XXXIII. 
e. die Badische Bank, solange sie die Befugnis zur Notenausgabe nach Maßgabe des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875 besitzt). 
1) Beschluß des Bundesrats vom 7. Juli 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 263). 
*!) Berordnung des Justizministeriums vom 15. April 1699 (Gesetzes und Verordnungsblalt Seite 110). 
*!) Verordnung des Justizministeriums vom 1. Juli 1899 (Gesetzes= und Verordunngsblatt Seile 378). 
*!) Landesherrliche Verordnung, die Anlegung von Mündelgeld betreffend, vom 2. März 1900 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 462). 
§ 63 f. 
Hinterlegung der zu Mündelvermögen gehörenden Inhaberpapiere. 
1. Nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Vormund die zu dem Vermögen 
des Mündels gehörenden Inhaberpapiere bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank 
zu hinterlegen, falls er sie nicht gemäß § 1815 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Namen des 
Mündels umschreiben lassen will. Die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle richtet sich 
nach dem Hinterlegungsgesetze 7. 
2. Gemäß § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann das Vormundschaftsgericht den 
Vormund von der Hinterlegung nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus besonderen 
Gründen entbinden. Die Entbindung kann unter anderm davon abhängig gemacht werden, 
daß die Hinterlegung bei einer anderen, zweifellose Sicherheit bietenden Stelle erfolgt. Als 
solche Stellen kommen im Hinblick auf § 63e Buchstabe b und e in Betracht die Badische 
Bauk, solange sie die Befugnis zur Notenausgabe nach Maßgabe des Bankgesetzes vom 
14. März 1875 (Reichsgesetzblatt Seite 177) besitzt, und die Rheinische Hypothekenbank in 
Mannheim?. 
1) Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 393). 
) § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 33 Absatz 3 des Badischen Ausführungsgesetzes, 8 36 der Allgemeinen 
Ausführungsverordnung, landesherrliche Verordnung vom 2. März 1900, die Anlegung von Mündelgeld betressend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 462), Verordnung des Iustizministeriums vom 15. April 1899, die Anlegung von Mündelgeld 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 110). 
l 63. 
Anlegung von Mündelgeld bei Sparkassen. 
1. Wenn der Vormund Mündelgeld bei einer Sparkasse (§ 1807 Absatz 1 Ziffer 5 und 
§ 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §5 636 Buchstabe c und c) anlegt, so soll dies nach 
§ 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit der Bestimmung geschehen, daß zur Erhebung 
des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. 
2. Die Vormundschaftsgerichte sollen dahin wirken, daß die Vormünder die nach Absatz 1 
erforderliche Erklärung der Sparkasse gegenüber bei der ersten Anlegung von Mündelgeld für 
ein Mündel zweckmäßig hinsichtlich der gegenwärtigen und etwaiger künftiger Einlagen abgeben. 
3. Die Vormundschaftsgerichte sollen ferner die Vormünder, wenn diese die Erklärung 
unmittelbar der Sparkasse gegenüber abgeben, anweisen, die Sparkasse um Eintragung eines 
entsprechenden von ihr unterzeichneten Vermerks in das Sparbuch zu ersuchen, welcher auch 
eine Angabe des Tages enthält, an dem der Mündel volljährig wird.
	        
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