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4. Es empfiehlt sich, daß die Vormundschaftsgerichte mit den Sparkassen eine Verein-
barung darüber treffen, welche von ihren Organen als zur Empfangnahme der Erklärung
nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ermächtigt angesehen werden sollen.
5. Behufs rascher und sachgemäßer Durchführung der Sicherung der Mündelgelder nach
8 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch, wenn der Vormund nicht nach vorstehenden
Bestimmungen vorgegangen ist und wenn seitens der beteiligten Sparkasse keine Bedenken
geltend gemacht werden, in der Weise verfahren werden, daß das Vormundschaftsgericht die
von dem Vormund abzugebende Erklärung (Absatz 1, 2) zu Protokoll entgegennimmt, das
Sparbuch mit einem entsprechenden Vermerk (Absatz 3) versieht und sodann die Erklärung
des Vormunds der Sparkasse übersendet. In dem Schreiben an die Sparkasse ist diese um
Vormerkung der Erklärung des Vormunds in ihren Büchern und Mitteilung darüber zu
ersuchen, ist in den hierzu geeigneten Fällen der Tag zu bezeichnen, an dem der Mündel
volljährig wird, und ist darauf hinzuweisen, daß von dem Vormundschaftsgericht ein der Be-
stimmung des Vormunds entsprechender Vermerk in das Einlagebüchlein eingetragen wurde.
8636.
Pflegschaft neben elterlicher Gewalt oder Vormundschaft.
1. Um Zweifeln über den Umfang der Befugnisse eines Pflegers (8 1909 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) zur Vertretung minderjähriger Kinder bei Nachlaßverhandlungen auf Ableben
eines Elternteils vorzubeugen, sollen die Nachlaßgerichte bei Ersuchen um Pflegerbestellung
(§ 129) möglichst genau den Anlaß und den Kreis der Geschäfte bezeichnen, die dem Pfleger
voraussichtlich obliegen werden. Gegebenenfalls ist auch auf die Umstände hinzuweisen, die es
angemessen erscheinen lassen, daß dem elterlichen Gewalthaber die Vertretung für einzelne
Angelegenheiten entzogen werde.
2. Die dem Nachlaßgericht zugehende Mitteilung des Vormundschaftsgerichts ist so zu
fassen, daß im Nachlaßtermin keine Zweifel über die Vertretungsmacht des Pflegers entstehen
und erkennbar ist, inwieweit dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Vertretung entzogen ist
(§§ 1630 Absatz 2, 1686 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
3. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf diejenigen Fälle, in denen die
Bestellung eines Pflegers nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beim Bestehen einer Vor-
mundschaft nötig fällt (§§ 1794 bis 1796 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
863i.
Nachweis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
1. Um Schwierigkeiten zu begegnen, welche der Nachweis der nachträglich erfolgten
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu Rechtsgeschäften und deren Mitteilung an den
Vertragsgegner (58 1821, 1828, 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Grundbuchamt gegen-
über bietet (§ 29 der Grundbuchordnung), kann das Notariat bei der Beurkundung von
Rechtsgeschäften, die eine Verfügung über Grundstücke oder Rechte an solchen enthalten, ins-