310 XXXIII.
4. Die Führung des Verzeichnisses bei den Notariaten erfolgt auf Grund der denselben
von dem Amtsgerichte zukommenden Nachrichten. Diese sind mit fortlaufenden Nummern zu
versehen und als Beilagen des Verzeichnisses zu sammeln. Die Beilagenummern sind im
Verzeichnisse zu vermerken.
8. Hinter § 63p wird der folgende Abschnitt eingestellt:
II. b. Zwangserziehung.
§ 63 d.
Für die Zwangserziehung kommt neben den 8§ 1666, 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und den §§ 55, 56 des Strafgesetzbuchs das Gesetz, betreffend die Zwangserziehung, vom
4. Mai 1886 und 16. August 19001) und die Vollzugsverordnung hierzu vom 6. Februar
1906 5) in Betracht.
!) Neue Fassung sieh Bekanntmachung vom 31. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1022).
*) Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Seite 43.
9. Die Abschnitte III und 1V des zweiten Titels erhalten folgende Fassung:
III. Die amtsgerichtlichen öffentlichen Register.
8 64.
Die für das amtsgerichtliche Verfahren geltenden allgemeinen Vorschriften des Titels !
finden bei Führung der Vereins-, Güterrechts-, Schiffs-, Handels-, Genossenschafts-, Muster-
und Börsenregister nur insoweit Anwendung, als nicht die Vorschriften der Registerverordnung)
entgegenstehen.
Serorduung, die amtsgerichtlichen öffentlichen Register betreffend, vom 2. Januar 1900 (Gesetzes- und Verordunngs-
blatt Seite 1).
IV. Die Berzeichnisse der Stammerbberechtigten.
8 65.
Die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Stammerbberechtigten wird durch
besondere Vorschriften!) geregelt.
1) Verordnung, die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Stammerbberechtigten betreffend, vom 8. Dezember
1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 865).
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.
Karlsruhe, den 6. September 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Hübsch Frey.