14 II.
§ 22.
Mobilmachungsakten.
Die Mobilmachungsakten sind in einem verschließbaren Behälter oder Registraturfach tunlichst
feuersicher unterzubringen; der Bürgermeister hat den Schlüssel hierzu sorgfältig zu verwahren;
weitere Anordnungen, insbesondere wegen Verwendung eines zweiten Schlüssels hierzu, kann
das Bezirksamt treffen.
§ 23.
Einlegung der Akten in die Fächer.
Die Akten — sowohl die Generalakten als auch die Spezialakten — werden entsprechend
der Rubrikenordnung — Beilage 1 — in die Aktenfächer zusammen eingelegt. Jedes Fach der
Aktenschränke ist mit einer der Rubrikenordnung entsprechenden Aufschrift zu versehen. In der
stehenden Registratur sind die Akten der einzelnen Rubriken mit einem entsprechend über-
schriebenen Deckblatte zu versehen und besonders zu unterbinden. Die in einem Fach auf-
bewahrten Akten erhalten ein Stirnschild, aus dem die Rubrikenordnung und, soweit erforderlich,
auch der Betreff zu ersehen ist.
Behufs einer raschen und zuverlässigen Registraturführung sind die Akten stets an ihren
richtigen Platz zu legen; es sollen deshalb die Akten nicht nur in das richtige Fach, sondern
darin sofort auch unter der richtigen Rubrik und bei alphabetischer Registrierung unter dem
richtigen Buchstaben eingelegt werden.
8 24.
Einlauf und Abgabe von Akten.
Der Ratschreiber ist als Registraturbeamter dafür verantwortlich, daß die Registratur
stets vollständig und geordnet ist. Er muß sich durch eine sorgfältige Dienstführung einen
lberblick über die gesamte Registratur verschaffen, um jederzeit in der Lage zu sein, über ver-
langte Akten Aufschluß zu geben.
Es ist deshalb geboten, daß nicht nur alle dem Bürgermeisteramte zugehenden Einläufe
an den Ratschreiber gelangen, sondern auch, daß über den Abgang von Akten, falls die Ur-
schrift des gemeindeamtlichen Beschlusses nicht zurückbleibt, ein Belegblatt gefertigt wird, aus
welchem das Datum des Beschlusses sowie der Betreff der abgehenden Akten nebst Anlagen
und die Behörde des Bestimmungsorts zu ersehen sind.
Der Ratschreiber hat als Registraturbeamter für die Rücksendung der abgegebenen Akten
besorgt zu sein.
g 256.
Akteneinsicht.
Den Beteiligten darf nur mit Ermächtigung des Bürgermeisteramts Einsicht in die Akten
oder Urkunden gestattet werden. Die Einsichtnahme soll in der Regel in den Registratur-
räumen stattfinden.