Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

14 II. 
§ 22. 
Mobilmachungsakten. 
Die Mobilmachungsakten sind in einem verschließbaren Behälter oder Registraturfach tunlichst 
feuersicher unterzubringen; der Bürgermeister hat den Schlüssel hierzu sorgfältig zu verwahren; 
weitere Anordnungen, insbesondere wegen Verwendung eines zweiten Schlüssels hierzu, kann 
das Bezirksamt treffen. 
§ 23. 
Einlegung der Akten in die Fächer. 
Die Akten — sowohl die Generalakten als auch die Spezialakten — werden entsprechend 
der Rubrikenordnung — Beilage 1 — in die Aktenfächer zusammen eingelegt. Jedes Fach der 
Aktenschränke ist mit einer der Rubrikenordnung entsprechenden Aufschrift zu versehen. In der 
stehenden Registratur sind die Akten der einzelnen Rubriken mit einem entsprechend über- 
schriebenen Deckblatte zu versehen und besonders zu unterbinden. Die in einem Fach auf- 
bewahrten Akten erhalten ein Stirnschild, aus dem die Rubrikenordnung und, soweit erforderlich, 
auch der Betreff zu ersehen ist. 
Behufs einer raschen und zuverlässigen Registraturführung sind die Akten stets an ihren 
richtigen Platz zu legen; es sollen deshalb die Akten nicht nur in das richtige Fach, sondern 
darin sofort auch unter der richtigen Rubrik und bei alphabetischer Registrierung unter dem 
richtigen Buchstaben eingelegt werden. 
8 24. 
Einlauf und Abgabe von Akten. 
Der Ratschreiber ist als Registraturbeamter dafür verantwortlich, daß die Registratur 
stets vollständig und geordnet ist. Er muß sich durch eine sorgfältige Dienstführung einen 
lberblick über die gesamte Registratur verschaffen, um jederzeit in der Lage zu sein, über ver- 
langte Akten Aufschluß zu geben. 
Es ist deshalb geboten, daß nicht nur alle dem Bürgermeisteramte zugehenden Einläufe 
an den Ratschreiber gelangen, sondern auch, daß über den Abgang von Akten, falls die Ur- 
schrift des gemeindeamtlichen Beschlusses nicht zurückbleibt, ein Belegblatt gefertigt wird, aus 
welchem das Datum des Beschlusses sowie der Betreff der abgehenden Akten nebst Anlagen 
und die Behörde des Bestimmungsorts zu ersehen sind. 
Der Ratschreiber hat als Registraturbeamter für die Rücksendung der abgegebenen Akten 
besorgt zu sein. 
g 256. 
Akteneinsicht. 
Den Beteiligten darf nur mit Ermächtigung des Bürgermeisteramts Einsicht in die Akten 
oder Urkunden gestattet werden. Die Einsichtnahme soll in der Regel in den Registratur- 
räumen stattfinden.
	        
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