Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XXXVI. 359 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 27. September 1906. 
  
  
Juhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Vereinigung der Gemarkung und des Nebenorts 
Kohlenbach mit der Gemarkung und dem Hauptort Kollnau betreffend; die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend; der 
Großherzoglichen Zolldirektion: die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 11. September 1906.) 
Die Vereinigung der Gemarkung und des Nebenorts Kohlenbach mit der Gemarkung und dem Hauptort 
Kollnau betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung d. d. Schloß Mainan den 3. September d. J. Nr. 870 gnädigst 
zu genehmigen geruht, daß die Gemarkungsgrenze zwischen den Ortsgemeinden Kollnau und 
Kohlenbach behufs Vereinigung der beiden Gemeinden zu einer einfachen Gemeinde nach Maßgabe 
der hierüber getroffenen Vereinbarungen mit Wirkung vom 1. Jannar 1907 aufgehoben werde. 
Karlsruhe, den 11. September 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Brann. Dr. Imhoff. 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. September 1906.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels mit 
Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Nr. XI Seite 91) bis zum 
1. April 1907 verlängert. 
Karlsruhe, den 12. September 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Braun. Kohlmeier. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 54
	        
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