366 XXXVII.
B. Das Kraftfahrzeug.
a. Beschaffenheit und Ausrüstung.
§ 2.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet und aus-
gerüstet sein, daß Feuers= und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen und
Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Entwickelung von Rauch oder Dampf oder
durch üblen Geruch möglichst ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes
oder der Gase muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet sind, die
Fahrbahn zu beschädigen.
§ 3.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
1. mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichen und
in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
2. mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen mindestens die eine
unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern fest ver-
bunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des
Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen;
3. mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigte
Rückwärtsbewegung verhindert;
4. mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungzzeichen;
5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei, an den
Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden Laternen mit farblosem Glase,
welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter
vor dem Fahrzeuge von dem Führer übersehen werden kann. Übermäßig stark wirkende
Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine wirksame Brems-
vorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziffer 3 findet auf solche Fahrzeuge
keine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet sein,
daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden kann
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Absatz 1 bis 3 angeführten Einrich-
tungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der Fahrt-
richtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr handhaben kann
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die Firma, die das
Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigengewicht des
Fahrzeugs angibt.