Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVII. 367 
b. Inbetriebnahme. 
84. 
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigentümer hiervon 
dem Bezirksamt seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind: 
1. Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 
Hdie Firma, welche das Fahrzeug hergestellt hat, 
. die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug), 
. die Betriebsart, 
. die Anzahl der Pferdekräfte, 
. das Eigengewicht des Fahrzeugs, 
für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung. 
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen, 
das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug den 
nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Das Gutachten hat der Anzeigende 
auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses Nachweises kaun vom Ministerium des Innern 
eine amtliche Prüfung auf Kosten des Anzeigenden vorgeschrieben werden. 
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Anderungen hinsichtlich 
der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Anderung des Wohnorts des 
Eigentümers ist dem Bezirksamt des neuen Wohnorts unter Vorlegung der Bescheinigung 
(§ 5 Absatz 2) anzuzeigen. 
Das Ministerium des Innern ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im 
Großherzogtum befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung eine Be- 
scheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs 
den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Bei der Ver- 
äußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma 
dem Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch 
die Richtigkeit der im Absatz 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß, mit 
der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Absatz 2 geforderte Gutachten ersetzt. Diese Be- 
stimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral= oder Landespolizeibehörde ausgestellten 
Bescheinigungen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit einer Gattung. 
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c. Polizeiliche Kennzeichnung. 
§ 5. 
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist 
von dem Bezirksamt abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht entsprochen ist. 
Im Falle der Zulassung hat das Bezirksamt das Kraftfahrzeug in eine Liste nach bei- 
liegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit einem polizeilichen Kenn- 
zeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungsnummer erfolgt durch die nach § 4 
55.
	        
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