Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

368 XXXVII. 
Absatz 1 zuständige Behörde. Der Antragsteller erhält über die Zulassnug und die Eintragung 
des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem 
6 Muster 2. Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung 
— des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den Polizeibeamten auf 
Verlangen vorzuzeigen. 
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen anderen Amtsbezirk ist das 
Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Amtsbezirkes zu versehen und auf Grund der vor— 
gelegten Bescheinigung eine neue auszustellen. 
Für die Erteilung der Bescheinigung (Absatz 2 und 3) wird eine Taxe ohne Sportel 
erhoben, welche für Kraftwagen 6 Mark und für Krafträder 3 Mark beträgt. 
86. 
Vorbehaltlich der Vorschrift im 8 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen. 
87. 
Das von dem Bezirksamt zuzuteilende Kennzeichen setzt sich zusammen aus der Bezeichnung 
des Großherzogtums (IV—B) und aus der Erkennungsnummer, unter welcher das Fahrzeug in 
die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist. Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an 
der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle anzubringen. Bei 
Krafträdern kann das Bezirksamt aus besonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden 
Gründen von der Anbringung des zweiten Kennzeicheus absehen und demgemäß zulassen, daß 
nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder an der Rückseite angebracht wird. 
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem 
Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel aufzumalen, die mit 
dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel fest zu verbinden ist. Die römische 
Ziffer IV, der Buchstabe B sowie die Nummer müssen in eine Reihe gestellt und Buchstabe 
und Nummer durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden. Die Abmessungen 
betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer Strich- 
stärke von 12 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Milli- 
meter, Stärke des Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, 
· Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3). 
— Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel fest anzu- 
bringenden Kennzeichen sind die römische Ziffer, der Buchstabe und die Nummer auf einer 
viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszuführen. Die Tafel 
kann Bestandteil einer Laterne sein (vergleiche S§ 10). Die römische Ziffer und der Buchstabe 
müssen über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Milli- 
meter, Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen 
den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 
——2350 Millimeter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige
	        
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