Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVII. 373 
a. Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraftfahrzeugen 
zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den 8§§ 4, 5 finden auf die 
außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung, sofern der Führer des Kraftfahrzeugs 
durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes nachweisen kann, 
daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizeilichen Vorschriften 
entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen, Stand und Wohnort des 
Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, seine Betriebsart, die 
Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkraftwagen das 
Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Anerkennungsvermerk einer deutschen 
Behörde versehen sein. 
Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch 88 7, 10 vorgeschriebenen 
polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen (Muster 6) führen, 
das zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) 
nach Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden Anordnungen auf den Grenzaoll= 
ämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des Deutschen Reichs nebst Bescheinigung 
wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach 
außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während 
der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; 
die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene 
ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu überdecken. 
Die Zuteilung des Kennzeichens ist bei dem nächstgelegenen Grenzzollamte zu 
beantragen. Die Fahrt dorthin muß auf der als solche gekennzeichneten Zollstraße 
zurückgelegt werden. 
Die für das Keunzeichen zu entrichtende Gebübr beträgt 
für Kraftwagen . 6 Mark, 
„ Krafträder 3 
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeit, d h. in den 
Monaten Oktober bis Februar vor 7½ Uhr vormittags und nach 5½ Uhr nach- 
mittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und nach sute nachmittags, 
in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr 
für Kraftwagen aauf . 10 Mark, 
„ Krafträder „ 5 
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem Reichsgebiet ist das 
Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ausgestellten Bescheinigung der nächsten zur 
Ausgabe von Kennzeichen befugten Amtsstelle behufs Rücksendung an die Eingangs- 
Amtsstelle zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Inlande später 
die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5, so hat die Rücksendung durch Vermittelung 
der die Zulassung aussprechenden Polizeibehörde zu geschehen. 
Zc. Die durch § 14 Absatz 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Zeug- 
nisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch entsprechende aus- 
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