Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVII. 375 
H. Ausnahmen. 
8 29. 
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit: 
a. Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung finden, 
b. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, 
c. Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für die Sonder- 
vorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken, Omnibusse u. s. w.). 
Auf Antrag können durch das Bezirksamt von der Verpflichtung zur Führung des Kenn- 
zeichens entbunden werden: 
a. leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit einer Höchst- 
geschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 15 Kilometer in der Stunde, 
b. Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des Geschäfts ver- 
sehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe gehören, müssen 
sie indessen mit besonderer laufender Erkennungsnummer versehen sein, die den An- 
forderungen in den 8§§ 7, 10 zu entsprechen hat. 
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser Kraftfahrzeuge 
finden die Vorschriften im § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 18 Absatz 4, §8 23, 26, 
27 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Verpflichtung zur Be- 
leuchtung des Kennzeichens (§ 10) befreit. 
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3 Absatz 1 
Ziffer 4, §8 17, 19, 23 ausgenommen. 
J. Schlußbestimmungen. 
g 30. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. September 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Herrmann.
	        
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