Nr. XXXVIII. z381
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Oktober 1906.
Juhalt.
Gesetz: die Abänderung des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums der Innern: das Gesetz über die Fürsorge für Gemeinde= und
Körperschaftsbeamie betressend.
Gesetz.
(Vom 3. September 1906.)
Die Abänderung des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel l.
Das Gesetz vom 8. Juli 1896, die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183), erfährt die nachstehend bezeichneten
Anderungen:
In § 1 Absatz 1 ist hinter „Beamte“ einzufügen „und Bedienstete";
in § 1 Absatz 2 ist hinter „Beamten“ zweimal einzufügen „und Bediensteten“.
In § 2 Absatz 1 wird zwischen den Worten „Mitglieder“ und „anzugehören“ eingefügt
„ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Diensteinkommens“;
in § 2 werden zwischen Absatz 1 und 2 als besondere Absätze eingefügt:
„Darüber, wer im einzelnen Falle als Ratschreiber anzusehen ist, entscheidet, wo Zweifel
bestehen, nach Anhörung der Anstellungsgemeinde (§ 7), des Bezirksamts und des Verwaltungs-
rats der Anstalt das Ministerium des Innern endgültig."
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 56