XXXVIII. 387
In § 50 werden in Absatz 1 die Worte „Gemeinde und Sparkasse“ durch „Gemeinde,
Sparkasse und sonstigen Körperschaft im Sinne des § 4" und die Worte „Gemeinde oder
Sparkasse“ durch „Gemeinde, Sparkasse oder Körperschaft“ ersetzt,
ferner in Absatz 2 hinter „Beamten" beigefügt „und Bediensteten“,
endlich folgende Absätze 3 und 4 beigefügt:
„Die Verbandsumlage wird ohne Rücksicht auf die Dauer der von dem einzelnen Mitgliede
in dem abgelaufenen Dienstjahre zugebrachten Dienstzeit für das ganze Jahr erhoben.
Wenn für ein Mitglied mehrere Anstellungsgemeinden in Frage kommen, wird die
Verbandsumlage nur für eine derselben nach Maßgabe der in § 38 für die Beiträge getroffenen
Bestimmungen berechnet und erhoben; der hiernach haftbaren Anstellungsgemeinde bleibt der
Rückgriff auf die übrigen Gemeinden, Sparkassen und Körperschaften im Sinne des § 4
überlassen."“
In § 54 Absatz 2 werden ersetzt die Worte „Matrikularanschläge der Gemeinden und
Sparkassen“ durch „Matrikularanschläge der Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körper-
schaften im Sinne des § 4“, sowie die Worte „Vorausbeiträgen der Gemeinden und Spar-
kassen“ durch „Vorausbeiträgen der Gemeinden, Sparkassen und Körperschaften“,
ferner die Worte „und Hinterbliebenenbezügen“ gestrichen;
in § 54 Absatz 4 wird hinter „Beamten“ beigefügt „und Bediensteten“ und werden die
Worte „Gemeinden beziehungsweise Sparkassen“ ersetzt durch „Gemeinden, Sparkassen und
anderen Körperschaften im Sinne des § 4“.
In § 55 Absatz 1 Ziffer 2 ist hinter „Sparkassen“ einzufügen „der sonstigen Körper-
schaften im Sinne des § 4,“;
in § 55 Absatz 1 Ziffer 4 werden die Worte „Verpflichtung“ bis „des Gesetzes“ ersetzt
durch „sonstigen Verpflichtungen aus den 88 39, 40, 41, 42, 46“.
In §57 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinden und Sparkassen“ ersetzt durch „Gemeinden,
Sparkassen und sonstigen Körperschaften im Sinne des § 4“.
In § 58 Absatz 1 werden die Worte „Gemeinden und Sparkassen“ ersetzt durch „Gemeinden,
Sparkassen und sonstigen Körperschaften im Sinne des § 4“.
In § 59 wird als Absatz 3 beigefügt:
„liber Anträge auf Freigebigkeitshandlungen entscheidet der Verwaltungsrat der Anstalt
mit Zustimmung des erweiterten Verwaltungsrats und mit Genehmigung des Ministeriums
des Innern.“
Vor § 60 wird die überschrift des VI. Abschnitts ergänzt durch die Worte „des Gesetzes
vom 8. Juli 1896“.
In § 65 Absatz 3 werden die Zahlen „39“ durch „10“ und „40“ durch „39“ ersetzt.
Artikel lI.
Als „VII. Abschnitt“" wird dem Gesetze beigefügt:
„Einführungs= und Ubergangsbestimmungen des Abänderungsgesetzes von 1906.“