Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 389 
Gesetz. 
(Vom 3. September 1906.) 
Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
I. Abschnitt. 
Zweck und Bestand der Anstalt und allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Zum Zwecke der Ruhegehaltsgewährung an Beamte und Bedienstete der Gemeinden, 
öffentlichen Anstalten und Körperschaften nach Eintritt der Dienstunfähigkeit sowie behufs 
Versorgung ihrer Hinterbliebenen wird eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Anstalt unter 
dem Namen „Fürsorgekasse für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte“ mit dem Sitz in Karlsruhe 
nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet. 
Auf die Beamten und Bediensteten der kraft Gesetzes der Städteordnung unterstellten 
Gemeinden erstreckt sich dieses Gesetz nicht, wohl aber auf die Beamten und Bediensteten der 
übrigen Gemeinden der Städteordnung, unbeschadet der §§ 19 d und 19# daselbst. 
82. 
Die Ratschreiber der in der Anlage zu diesem Gesetze bezeichneten Gemeinden haben der 
Fürsorgekasse als Mitglieder ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Diensteinkommens anzugehören. - 
Darüber, wer im einzelnen Falle als Ratschreiber anzusehen ist, entscheidet, wo Zweifel 
bestehen, nach Anhörung der Anstellungsgemeinde (§ 7), des Bezirksamts und des Verwaltungs- 
rats der Anstalt das Ministerium des Innern endgültig. 
In das Verzeichnis sind aufzunehmen alle Gemeinden mit wenigstens 500 Einwohnern, 
außerdem diejenigen kleineren Gemeinden, in welchen die Verhältnisse derart liegen, daß das 
Amt des Ratschreibers im wesentlichen die ganze Zeit und Kraft des Natschreibers erfordert. 
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an welchem das zum Beitritt verpflichtende 
Ratschreiberamt angetreten wird. 
Auf ihren Antrag können von der Mitgliedschaft bei der Anstalt die Ratschreiber der 
in dem Verzeichnis benannten Gemeinden durch das Ministerium des Innern dann befreit 
werden, wenn dieselben bei Ubernahme ihres Dienstes sich bereits im Genusse eines entsprechenden, 
aus öffentlichen Mitteln fließenden Ruhe-, Unterstützungs= oder ähnlichen Gehalts befinden. 
Gesetzes= und Verordnungsblat! 1906. 57
	        
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