XXXVIII. 391
so werden bei der Beurteilung der Frage seiner Berechtigung zur freiwilligen Mitgliedschaft
die für die mehreren Dieuststellungen gewährten Dienstbezüge zusammengerechnet.
85.
Der freiwillige Beitritt erfolgt durch schriftliche, beim Verwaltungsrat der Fürsorgekasse
einzureichende Anmeldung.
Der Verwaltungsrat kann die Beitrittserklärung wegen Mangels der gesetzlichen Voraus-
setzungen innerhalb dreier Monate vom Tage ihres Einlaufs ab beanstanden.
Erfolgt eine Beanstandung nicht, oder wird dieselbe auf erhobene Klage oder ergriffene
Beschwerde (§§ 55 und 56) als unbegründet erklärt, so beginnt die Wirksamkeit des frei-
willigen Beitritts mit dem Tage des Einlaufs der Anmeldung beim Verwaltungsrat.
Gehörte ein in neuer dienstlicher Eigenschaft angemeldetes Mitglied bisher schon der
Fürsorgekasse in anderer Eigenschaft an, so ist für die Wirksamkeit des neuerlichen Beitritts
der Tag der lbernahme der neuen Dienststellung als maßgebend zu erklären, wenn ein
hierauf bezüglicher Antrag binnen sechs Monaten nach erfolgtem Dienstantritte gestellt wird.
86.
Die Mitgliedschaft erlischt beim Wegfall einer der gesetzlichen Voraussetzungen für dieselbe.
Diejenigen Mitglieder, welche der Anstalt freiwillig angehören, können aus derselben nur
mit Zustimmung des Gemeinderats beziehungsweise des Verwaltungsorgans der Körperschaft
wieder austreten.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche, beim Verwaltungsrat einzureichende Erklärung und
wird mit Beginn des auf den Einlauf der letzteren folgenden Rechnungsjahres wirksam.
87.
„Anstellungsgemeinde“ benennt dieses Gesetz diejenige inländische Gemeinde, in deren
Diensten das Kassenmitglied auf den Einkommensanschlag anrechnungsfähige Bezüge hat. Befindet
sich dasselbe unter dieser Voraussetzung im Dienste einer mit Gemeindebürgschaft versehenen
inländischen Sparkasse oder einer anderen der in § 4 bezeichneten Körperschaften, so gilt für
letztere gleichermaßen das bezüglich der „Anstellungsgemeinde“ Gesagte.
Wird das Kassenmitglied gleichzeitig von mehreren solchen Gemeinden oder Sparkassen oder
Körperschaften oder von solchen Gemeinden, Sparkassen und Körperschaften beschäftigt, so ist
unter „Anstellungsgemeinde“ deren Gesamtheit in soweit zu verstehen, als die von denselben
gewährten Dienstbezüge einen Bestandteil des jeweiligen Einkommensanschlags des Mitglieds
bilden (§ 19 Absatz 2).
8 8.
Ein Kassenmitglied steht im Sinne dieses Gesetzes im Dienst, insolange es von einer inläu-
dischen Gemeinde oder von einer mit Gemeindebürgschaft versehenen inländischen Sparkasse oder
einer anderen der in § 4 bezeichneten Körperschaften oder von einer Mehrheit derselben derart
und mit solchen Bezügen beschäftigt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fort-
dauer der Mitgliedschaft bei ihm gegeben sind. r