XXXVIII. 393
3. welche das Mitglied, ohue daß es gleichzeitig der Kasse angehörte oder im Staatsdienste
etatmäßig angestellt war, während eines Krieges bei einem mobilen oder einem Ersatz-
truppeuteil zugebracht hat. Als Kriegszeit gilt dabei die Zeit vom Tage der Anordnung
der Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
Gleicherweise wird in die Dienstzeit auch diejenige Zeit eingerechnet werden, welche das
Mitglied im Dienste des badischen Staates als nichtetatmäßiger Beamter oder im Dienste einer
Gemeinde der Städteordnung zugebracht hat, soweit für jedes Dienstjahr eine Nachzahlung von
acht Prozent des beim Eintritte zur Fürsorgekasse maßgebenden Einkommensanschlags innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach erfolgtem Diensteintritte seitens der Anstellungsgemeinde
geleistet wird.
Ist das Kassenmitglied aus einem von ihm früher bekleideten staatlichen oder kommunalen
Dienste auf Grund eines gerichtlichen oder disziplinären Erkenntnisses entlassen worden oder
in anderer Weise wegen schuldhaften Verhaltens ausgeschieden, so darf die vor dem Ausscheiden
liegende Dienstzeit nicht zur Anrechnung gelangen. Ebensowenig wird die in der Eigenschaft
eines etatmäßigen Beamten verbrachte Zeit eingerechunet, wenn das Ausscheiden aus dem Staats-
dienst unter Gewährung eines Ruhegehalts erfolgt ist.
Nur vollendete Dienstjahre werden bei der Bemessung der Ruhegehalte berücksichtigt.
Im Falle früherer Verwendung im öffentlichen Schuldienste des Landes finden diese
Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
8 13.
Der Ruhegehalt beträgt bei zehn Dienstjahren dreißig Prozent des Durchschnittsbetrags
der für die letzten zehn Jahre der aurechnungsfähigen Dienstzeit, im Falle des 8 10 Absatz 2
dreißig Prozent des Durchschnittsbetrags der für die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit fest-
gestellten Einkommensanschläge; der Ruhegehalt steigt von zehn Dienstjahren an für jedes weitere
Dienstjahr um 1,25 Prozent und erreicht bei zweinndvierzig Dienstjahren den Höchstbetrag mit
siebenzig Prozent, darf jedoch den zuletzt maßgebenden Einkommensanschlag nicht übersteigen; bei
der Ausrechnung des Durchschnittsbetrages der Einkommensanschläge werden die letzten zehn
vollen Kalenderjahre zugrunde gelegt, falls dem Mitgliede mindestens zehn volle Kalender-
jahre als Dienstjahre angerechnet werden können; im Falle des § 10 Absatz 2 oder wenn einem
Mitgliede zehn Dienstjahre angerechnet werden können, die nicht zehn volle Kalenderjahre ergeben,
erfolgt die Ausrechnung des Durchschnittsbetrags unter Zugrundelegung der ganzen anrech-
nungsfähigen Dienstzeit. Die sich ergebenden Durchschnittsbeträge werden auf volle hundert
Mark aufgerundet.
Ergeben sich bei der Berechnung des Ruhegehalts Bruchteile einer Mark, so sind dieselben
auf eine volle Mark aufzurunden.
8 14.
Der Einkommensanschlag eines jeden Mitglieds wird durch das Bezirksamt nach Maßgabe
der nachfolgenden Vorschriften festgesetzt.