Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 409 
geben, daß dieselbe binnen längstens zwei Jahren getilgt ist; auch den Gemeinden kann auf ihren 
Antrag zur Abtragung ihres Betreffnisses an Eintrittsgeld angemessene Frist gewährt werden. 
§ 67. 
Scheidet ein Kassenmitglied, welchem die Anrechnung vorgesetzlicher Dienstzeit zugestanden ist, 
beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 aus dem Dienst aus oder stirbt dasselbe mit 
Hinterlassung bezugsberechtigter Hinterbliebenen, so wird bei Beurteilung des Anspruchs auf 
Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge derjenige Teil der vorgesetzlichen Dienstzeit in Anrechnung 
gebracht, für welchen die Nachzahlung der Beiträge bereits erfolgt ist. 
Hat die Mitgliedschaft vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder des Todes nach dem 
1. Januar 1897 mindestens zwei Jahre gedauert und ist von der Nachtragsschuld bereits der auf 
die letzten beiden Jahre der vorgesetzlichen Dienstzeit entfallende Teilbetrag entrichtet, so steht 
dem Mitgliede oder seinen Hinterbliebenen das Recht zu, behufs Erlangung des Anspruchs auf 
Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezüge binnen drei Monaten nach dem Eintritt jenes Ereignisses 
von der noch ausstehenden Beitrageschuld soviel nachzubezahlen, daß insgesamt zehn Dienstjahre 
zur Anrechnung gelangen. 
Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, oder reicht die vorgesetzliche samt der 
sonstigen Dienstzeit nicht hin, um den Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenbezüge zu 
begründen, so erlischt die noch rückständige Schuld an Beiträgen für die vorgesetzliche Dienstzeit. 
8 68. 
Von seiten des Staats wird die im Nachtragsbudget für 1894 und 1895 (außerordent— 
licher Etat, Ministerium des Innern) für Staatsbeiträge zur Versorgung der Ratschreiber 
vorgesehene und in Beilage IIl zum Finanzgesetz für 1896/1897 unter den unverwendeten Krediten 
aufgeführte Summe von 60 000 Mark der Fürsorgekasse für Gemeindebeamte als erste Ausstattung 
überwiesen. 
VII. Abschnitt. 
Einführungs- und Abergangsbestimmungen des Abänderungsgesetzes von 1906. 
5 69. 
Die Bestimmungen des Abänderungsgesetzes von 1906 treten am 1. Jannar 1907 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte kommt auch die Weiterzahlung der bisher auf Grund des § 46 
des Gesetzes geleisteten Vorausbeiträge der letzten Anstellungsgemeinden zum Witwen= und 
Waisengelde in Wegfall. 
Diejenigen Mitglieder der Anstalt, welchen erst durch das Abänderungsgesetz von 1906 
die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft eröffnet worden ist und welche zur Zeit des
	        
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