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Bei der Berechnung des Abzuges bleiben Verbindlichkeiten, die zur Bestreitung der
laufenden Haushaltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden), sowie alle Beträge,
welche für Anschaffung oder Herstellung von Vermögensteilen geschuldet werden, die der Ver-
mögenssteuer nicht oder noch nicht unterliegen, ferner die Anteile der Mitglieder (Aktionäre,
Gewerken, Genossen, Gesellschafter, Kommanditisten) einer nach § 4 A Ziffer II selbständig
der Vermögeussteuer unterliegenden Gesellschaft an deren Vermögen außer Betracht.
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Vermögen auf Grund der Vorschriften der
§§ 3 und 4 nur zum Teil im Großherzogtum besteuert wird, kann der Schuldabzug nur im
Verhältnis des Wertes der im Großherzogtum steuerbaren Vermögensteile zu dem Gesamt-
vermögenswerte stattfinden.
Der Betrag, welcher nach Abzug der Schulden in den Grenzen des § 7 von der Summe
der Vermögenssteuerwerte verbleibt, ergibt das steuerbare Vermögen und nach Abrundung der
gefundenen Zahl, falls sie nicht schon durch 500 ohne Rest teilbar ist, auf die nächstniedrige
durch 500 teilbare Zahl den Vermögenssteueranschlag.
§ 9.
Der für je 100 K∆ Vermögenssteueranschlag zu entrichtende Steuerbetrag bildet den
Steuerfuß der Vermögenssteuer. Der Vermögenssteuerfuß wird durch das für jede Budget-
periode zu erlassende Finanzgesetz bestimmt.
10.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
der zu Veranlagende erstmals oder erstmals wieder ein steuerbares Vermögen erlangt hat.
Treten die die Steuerpflicht begründenden Verhältnisse am Ersten eines Monats ein, so beginnt
die Steuerpflicht mit diesem Tage.
Die Steuerveranlagung erfolgt in diesen Fällen nach dem Stande des steuerbaren Ver-
mögens an dem Tage, mit dem die Steuerpflicht beginnt.
Die Steuerpflicht endigt mit dem letzten Tage desjenigen Kalendermonats, in dem oder
mit dessen Schluß ihre Voraussetzungen wegfallen. Tritt dies am Ersten eines Monats ein,
so erlischt die Steuerpflicht mit dem Schlusse des vorhergehenden Monats.
§ 11.
Eine Erhöhung oder Verminderung der Besteuerung eines bereits zur Vermögensstener
Veranlagten, dessen Steuerpflicht im Großherzogtum fortbesteht, tritt ein, wenn nach dem
Stande seines steuerbaren Vermögens am 1. April eines Jahres der Vermögeussteueranschlag
sich höher oder niedriger als seither berechnet. Hierbei bleiben Erhöhungen des Betriebs= und
des Kapitalvermögens, sowie Verminderungen der Schuldbeträge außer Betracht, wenn der
Pflichtige nach § 12 Absatz 4 zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet ist.
Die Erhöhung oder Minderung der Besteuerung beginnt mit dem Anfang des nächst-
folgenden Kalenderjahres. .