Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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zu beuntzenden Stallungen unterzubringen und auch sonst von anderem Vieh getrennt 
zu halten und durch besondere Wärter zu füttern und zu pflegen. Sie dürfen lebend 
das Schlachthaus nicht verlassen und sollen spätestens am vierten Tag nach der Ankunft 
abgeschlachtet werden. Bis dahin unterliegen die Tiere einer fortgesetzten tierärztlichen 
liberwachung. Jede unmittelbare Berührung mit Inlandsvieh ist zu verhindern. 
Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine mittelbare Berührung damit unterbleibe. 
9. Die zum Transport benützten Eisenbahnviehwagen sind nach der Entladung nach dem 
strengeren Verfahren zu desinfizieren (§ 5 Ziffer 3 der Verordnung vom 27. Sep- 
tember 190.4, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 413). 
Karlsruhe, den 7. November 1910. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Stromeyer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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