Nr. XI.e 45
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 12. Oktober 1906.
Inhalt.
Gesetz: die Landwirtschaftskammer betreffend.
Bekauntmachung und Verordunna: des Staatsminisleriums: die den Militäranwärtern im Groß-
herzoglum Baden vorbehaltenen Stellen betressend; des Miuisteriums des Innern: die Einrichtung und den Betrieb
von Bäckereien und Konditoreien betressend.
Gesetz.
(Vom 28. September 1906.)
Die Landwirtschaftskammer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Errichtung der Landwirtschaftskammer.
Zur Vertretung der Interessen der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft wird eine Land-
wirtschaftskammer mit der Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.
Der Sitz derselben ist Karlsruhe.
82.
Aufgaben der Landwirtschaftskammer.
Der Landwirtschaftskammer kommt zu, die Förderung der Land= und Forstwirtschaft in
wirtschaftlicher und technischer Beziehung wahrzunehmen, die Zentralbehörden, Kreis= und
Gemeindeorgane, sowie die landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbände durch tatsächliche
Mitteilungen, Auregungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen und von Zeit zu Zeit
Berichte über die Lage der Land= und Forstwirtschaft zu veröffentlichen. Vor gesetzlicher oder
behördlicher Regelung von wichtigeren, die Interessen der Landoder Forstwirtschaft unmittelbar
betreffenden Angelegenheiten soll die Kammer, soweit tunlich, mit ihrer gutächtlichen Außerung
gehört werden.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1906. 64