Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

480 XLII. 
Beschreibung kann in solchem Falle in einem Nachtragsvertrag oder, wenn die Identität des 
Grundstücks nicht zweifelhaft ist, bei der Auflassung nachgeholt werden. 
4. Wenn die Beteiligten bei Beantragung der sofortigen Beurkundung obige Angaben 
nicht oder nur unvollständig machen können, ist dies unter Beifügung des Grundes in der 
Urkunde auszudrücken. 
5. Wenn das Grundstück, welches den Gegenstand des Veräußerungsvertrags bildet, 
belastet ist, so soll der Vertrag sich auch darüber aussprechen, ob die Belastung vom Ver- 
fügenden zu beseitigen oder vom anderen Teil zu übernehmen ist. Das um die Beurkundung 
angegangene Notariat soll zur Gewinnung einer zuverlässigen Grundlage für die hierwegen in 
der Urkunde zu treffende Vereinbarung sich durch Einsicht des Grundbuchs oder Erhebung 
eines grundbuchamtlichen Zeugnisses oder einer Abschrift aus dem Grundbuch (vergleiche Absatz 2) 
vor der Abfassung der Urkunde auch darüber verlässigen, ob und welche Belastung in 
Abteilung 11 und lII des Grundbuchs eingetragen ist. Hinsichtlich der uneingetragen wirk- 
samen Lasten (z. B. der nach Artikel 20, 23 und 24 des Ortsstraßengesetzes begründeten 
Verpflichtungen der Grundstückseigentümer zur Bezahlung von Beiträgen oder älterer Grund- 
dienstbarkeiten) genügt die Befragung der Beteiligten. Geeignetenfalls ist auch das Ergebnis 
der Erörterungen hierüber in die Urkunde aufzunehmen. 
6. Wenn das Geschäft der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ledarf, ist § 63; zu 
beachten. 
§ 79. 
Belehrung über Hypothekenübernahme. 
Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine 
Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so hat der Notar 
die Beteiligten über die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingehend zu 
belehren. Die erfolgte Belehrung der Beteiligten ist in der Urkunde festzustellen. 
§ 79. 
Verbindung des Meßbriefauszugs mit der Urkunde. 
Hat die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts über ein Grundstück eine Veränderung des 
Grundstücks zur Folge, die nur durch Messung festgestellt werden kann, so ist mit der Urkunde 
unter Beobachtung der Vorschriften des § 66 Absatz 2 der Allgemeinen Ausführungsverord- 
nung und des § 18 dieser Verordnung ein Handriß= oder Meßbriefauszug zu verbinden, ein 
weiterer mit der beglaubigten Abschrift der Urkunde dem Grundbuchamt zu übersenden. 
§ 79. 
Herbeiführung von Eintragungen im Grundbuch. 
1. Nach § 15 der Grurbuchordnung gilt der Notar, welcher die zu einer Eintragung 
erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, also insbesondere derjenige Notar,
	        
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