Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XI.II. 489 
(Rückseite) 
Anterschriftsbeglaubigung. 
Die vorseitige Vollmacht ist heute in meiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet worden von de 
mir persönlich bekannten 
") Zur Beglaubigung der Unterschrift ist der Notar zuständig. B.G.B. 8 129. Die Beglaubigung kann auch durch den 
badischen Bürgermeister am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unterzeichners erfolgen: es empfiehll sich aber, den 
Bürgermeister nur anzugehen, wenn die Vollmacht ausschließlich zum Gebrauch im Großherzogtum bestimmt ist. R.P.G. 42, 
G. B.N.G. § 21.
	        
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