490 XLII.
Verordnung.
(Vom 12. Oktober 1906.)
Die Gebühren der Sachverständigen für die Prüfung der Kraftfahrzeuge und ihrer Führer betreffend.
Zum Vollzug der §§ 4 und 14 der diesseitigen Verordnung vom 20. September d. J.,
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXII1
Seite 365), wird auf Grund des § 29 des Verwaltungsgebührengesetzes verordnet was folgt:
§ l.
Für die Prüfung der Kraftfahrzeuge und ihrer Führer durch die amtlich anerkannten
Sachverständigen sind folgende Gebühren zu entrichten:
1. Für die Prüfung eines Kraftwagenns 20 4.
2. Für die Prüfung jedes weiteren, an demselben Tage und an demselben Orte
geprüften Kraftwagens desselben Besitzers 10 „
3. Für die Prüfung eines Kraftrades 5 „
4. Für die Prüfung eines Führers von Kraftwagen 10 „
5. Für die Prüfung eines Führers von Krafträder 3
Wird die Tätigkeit der bestellten Sachverständigen außerhalb ihres Wohnortes in Anspruch
genommen, so sind neben den Gebühren auch die erwachsenen baren Reiseauslagen und eine
Zeitaufwandsentschädigung zu entrichten, welche für einen Zeitaufwand bis zu sechs Stunden
8 Mark und darüber 15 Mark beträgt.
Hat der Sachverständige anläßlich einer Abwesenheit von seinem Wohnorte mehrere
Prüfungen vorgenommen, für die verschiedene Personen zahlungspflichtig sind, so sind die
Reisekosten (Absatz 2) entsprechend zu verteilen.
82.
Die Prüfungsgebühr, der Betrag der Reiseauslagen und die Zeitaufwandsentschädigung
werden vom Bezirksamt auf Vorlage eines Forderungszettels des Sachverständigen festgesetzt,
auf die Steuereinnehmerei am Wohnsitz des Forderungsberechtigten oder am Amtssitz zur
Zahlung an den Forderungsberechtigten und zur Aufrechnung an die vorgesetzte Amtskasse
angewiesen und zum Zwecke der Rückerhebung von dem Ersatzpflichtigen in die Hebrolle auf
genommen.
Karlsruhe, den 12. Oktober 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern
J. A:
Glockner.
Dr. Herrmann.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.