Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

492 XLIII. 
Die Ärztekammer hat das Recht, innerhalb ihres Wirkungskreises Anträge und Vor— 
stellungen au die Staatsbehörden zu richten, sie soll in allen wichtigen, die Interessen des 
ärztlichen Standes berührenden Angelegenheiten gehört werden. 
Auch ist die Arztekammer befugt, innerhalb der Schranken des § 19 Absatz 2 und 3 
Einrichtungen zur Fürsorge für bedürftige Arzte und deren Hinterbliebene, sowie sonstige 
Wohlfahrtseinrichtungen im Interesse des ärztlichen Standes zu treffen. 
b. Wahl der Mitglieder der Arztekammer. 
Die Mitglieder der Arztekammer und deren Ersatzmänner werden von den wahlberechtigten 
Arzten des Landes gewählt. 
Wahlbezirke sind die Kreise. 
84. 
In jedem Wahlbezirke ist auf je fünfzig Ärzte ein Mitglied und ein Ersatzmann zu 
wählen; für Bruchteile von mehr als fünfundzwanzig wird ein weiteres Mitglied und ein 
Ersatzmann gewählt. Wahlbezirke, in denen weniger als fünfzig Ärzte wohnen, wählen ein 
Mitglied und einen Ersatzmann. 
Die Zahl der hiernach in jedem Wahlbezirke zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner 
wird vor jeder Wahl auf der Grundlage der Wählerliste vom Vorstande der Ärztekammer 
festgesetzt. 
85. 
Die Wählerlisten werden für jeden Wahlbezirk getrennt aufgestellt. Die Aufstellung 
erfolgt durch den Vorstand der Ärztekammer. 
Eine Abschrift der Liste des Wahlbezirkes ist zur Einsicht der Ärzte des Bezirkes während 
einer Woche auf der Kanzlei jedes zum Wahlbezirke gehörenden Bezirksamtes offen zu legen; 
der Beginn der Offenlegung ist vom Vorstande der Ärztekammer rechtzeitig in dem zu amt— 
lichen Bekanntmachungen der Arztekammer bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Wählerliste sind vor Ablauf einer Woche nach Beendigung der 
Offenlegung bei dem Vorstande der Arztekammer zu erheben. Gegen die Entscheidung desselben 
kann binnen einer Woche nach der Zustellung Beschwerde an das Ministerium des Innern 
ergriffen werden, welches endgültig entscheidet. 
86. 
Wahlberechtigt und wählbar zur Ärztekammer sind sämtliche approbierten Ärzte, welche 
innerhalb des Wahlbezirkes ihren Wohnsitz haben und Angehörige des Deutschen Reiches sind, 
mit Ausnahme der aktiven Militärärzte und derjenigen Arzte, welche nach § 7 von dem 
Wahlrechte und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
	        
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