Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XIIII. 195 
. Organisation und Befugnisse der Arztekammer. 
8 14. 
Die Arztekammer erläßt eine Geschäftsordnung. 
Dieselbe muß Bestimmungen enthalten über die Zusammensetzung und die Wahl des 
Vorstandes und die Obliegenheiten desselben, über die den Mitgliedern für die Beteiligung 
an den Sitzungen der Arztekammer und des Vorstandes zu gewährende Entschädigung (Tage- 
gelder und Reisekostenersatz) und die dem Schriftführer zu gewährende Vergütung, über das 
Blatt, in dem die amtlichen Bekanntmachungen erfolgen sollen, sowie über die Rechnungs- 
führung der Kasse. 
Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes darf nicht weniger als fünf und nicht mehr 
als elf betragen. 
Die Arztekammer wählt aus ihrer Mitte für die Dauer einer Wahlperiode den Vorstand 
und einen Vorsitzenden desselben, sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden. 
15. 
Der Vorstand vertritt die Arztekammer nach außen und vermittelt den Verkehr derselben 
mit den Staatsbehörden. Er hat das Vermögen der Arztekammer zu verwalten und über die 
Verwaltung jährlich der Arztekammer Rechnung abzulegen. 
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand so lange im Amte, bis die 
neugewählte Arztekammer ihren Vorstand gewählt hat. 
16. 
Die Staatsaufsicht über die Arztekammer führt das Ministerium des Juneru. Demselben 
ist von der Anberaumung der Sitzungen der Arztekammer und ihres Vorstandes jeweils recht- 
zeitig unter Angabe der Verhandlungsgegenstände Kenntnis zu geben. Das Ministerium des 
Innern ist befugt, zu den bezeichneten Sitzungen einen oder mehrere Vertreter abzuordnen, 
welchen auf ihren Antrag jederzeit das Wort zu erteilen ist; ein Stimmrecht steht denselben 
nicht zu, sofern sie nicht der Arztekammer als Mitglied angehören. 
Der Vorsitzende hat alljährlich dem Ministerium des Innern einen Bericht über die 
Tätigkeit der Arztekammer und ihres Vorstandes zu erstatten, welcher in dem zu amtlichen 
Bekanntmachungen der Arztekammer bestimmten Blatte zu veröffentlichen ist. 
§ 17. 
Die Bezirksämter sind verpflichtet, den in Vollzug dieses Gesetzes an sie ergehenden 
Ersuchen des Vorstandes der Arztekammer um Auskunfterteilung, soweit dienstliche Interessen 
nicht entgegenstehen, zu entsprechen. 
8 18. 
Die Ärztekammer kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein— 
gehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern 
nur ihr Vermögen.
	        
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