XLIII. 503
8 38.
Die Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem Ehrengerichte sowohl aus rechtlichen
wie aus tatsächlichen Gründen abgelehnt werden.
Gegen den ablehnenden Beschluß steht dem Vertreter der Anklage binnen zwei Wochen
die Beschwerde an den Ehrengerichtshof zu. Gegen den die Voruntersuchung eröffnenden
Beschluß steht binnen zwei Wochen dem Angeschuldigten die Beschwerde an den Ehrengerichtshof
nur wegen Unzuständigkeit oder Befangenheit des Ehrengerichtes zu.
§ 39.
In der Voruntersuchung wird der Augeschuldigte unter Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses
vorgeladen und gehört.
Die Zeugen und Sachverständigen werden vernommen und die zur Aufklärung der Sache
dienenden sonstigen Beweise erhoben.
8 40.
Nach Abschluß der Voruntersuchung legt das Ehrengericht die Akten dem Vertreter der
Anklage zur Stellung seiner Anträge vor.
Der Angeschuldigte ist hiervon zu benachrichtigen.
* 41.
Der Vertreter der Anklage hat bei dem Ehrengerichte entweder die Wiedereröffnung der
Voruntersuchung und Anstellung einzelner weiterer Erhebungen oder die Einstellung des Ver-
fahrens oder unter Einreichung einer Anklageschrift die Anberaumung einer Sitzung zur Haupt-
verhandlung zu beantragen.
Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Verfehlung unter Angabe
der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen und, soweit in der Hauptverhandlung Beweise
erhoben werden sollen, die Beweismittel anzugeben.
8 42.
Die Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Ehrengerichtes.
Ausfertigung des mit Gründen zu versehenden Einstellungsbeschlusses ist dem Angeschuldigten
zuzustellen.
Ist das ehrengerichtliche Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt, so kann die Anklage
nur während eines Zeitraumes von drei Jahren und nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel wieder aufgenommen werden.
8 43.
Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist der Angeschuldigte unter abschriftlicher
Mitteilung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung in einer von dem Vorsitzenden des Ehren—
gerichtes anzuberanmenden Sitzung vorzuladen.