Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLIII. 503 
8 38. 
Die Eröffnung der Voruntersuchung kann von dem Ehrengerichte sowohl aus rechtlichen 
wie aus tatsächlichen Gründen abgelehnt werden. 
Gegen den ablehnenden Beschluß steht dem Vertreter der Anklage binnen zwei Wochen 
die Beschwerde an den Ehrengerichtshof zu. Gegen den die Voruntersuchung eröffnenden 
Beschluß steht binnen zwei Wochen dem Angeschuldigten die Beschwerde an den Ehrengerichtshof 
nur wegen Unzuständigkeit oder Befangenheit des Ehrengerichtes zu. 
§ 39. 
In der Voruntersuchung wird der Augeschuldigte unter Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses 
vorgeladen und gehört. 
Die Zeugen und Sachverständigen werden vernommen und die zur Aufklärung der Sache 
dienenden sonstigen Beweise erhoben. 
8 40. 
Nach Abschluß der Voruntersuchung legt das Ehrengericht die Akten dem Vertreter der 
Anklage zur Stellung seiner Anträge vor. 
Der Angeschuldigte ist hiervon zu benachrichtigen. 
* 41. 
Der Vertreter der Anklage hat bei dem Ehrengerichte entweder die Wiedereröffnung der 
Voruntersuchung und Anstellung einzelner weiterer Erhebungen oder die Einstellung des Ver- 
fahrens oder unter Einreichung einer Anklageschrift die Anberaumung einer Sitzung zur Haupt- 
verhandlung zu beantragen. 
Die Anklageschrift hat die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Verfehlung unter Angabe 
der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen und, soweit in der Hauptverhandlung Beweise 
erhoben werden sollen, die Beweismittel anzugeben. 
8 42. 
Die Einstellung des ehrengerichtlichen Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Ehrengerichtes. 
Ausfertigung des mit Gründen zu versehenden Einstellungsbeschlusses ist dem Angeschuldigten 
zuzustellen. 
Ist das ehrengerichtliche Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt, so kann die Anklage 
nur während eines Zeitraumes von drei Jahren und nur auf Grund neuer Tatsachen oder 
Beweismittel wieder aufgenommen werden. 
8 43. 
Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist der Angeschuldigte unter abschriftlicher 
Mitteilung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung in einer von dem Vorsitzenden des Ehren— 
gerichtes anzuberanmenden Sitzung vorzuladen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.