Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLIII. 513 
86. 
Vernachlässigt ein Baupraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten Mangel 
an Fleiß, oder erweist er sich für den Staatsdienst im Hochbaufach als körperlich unbrauchbar, 
so kann er von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der Liste der Bau- 
praktikanten gestrichen werden. Das gleiche kann geschehen, wenn ein Praktikant sich so un- 
würdig führt, daß er zur Verwendung im Staatsdienst nicht geeignet erscheint. Der 
Ausschluß erfolgt durch Entschließung des Ministeriums der Finanzen. 
III. Staatsprüfung. 
§ 7. 
1. Spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach seiner Annahme zum Vorbereitungs- 
dienst hat der Baupraktikant der Staatsprüfung sich zu unterziehen. Diese Frist verlängert 
sich um ein Jahr, wenn durch den einjährig-freiwilligen Dienst der Vorbereitungsdienst unter- 
brochen werden mußte. 
2. Die Staatsprüfung der Baupraktikanten wird von einer Kommission, die das Mini- 
sterium der Finanzen bestellt, jährlich einmal zu Karlsruhe vorgenommen. 
3. Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat der Baupraktikant 50 Mark zu entrichten. 
§ 8. 
1. Die eigenhändig geschriebene Anmeldung zur Staatsprüfung ist im Lauf des Monats 
August an das Ministerium der Finanzen zu richten mit Angabe darüber, in welcher Weise 
der sich Meldende der praktischen Ausbildung sich gewidmet hat. Außerdem ist nachzuweisen, 
daß er seiner Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienst ganz oder teilweise befreit ist. 
2. Das Ministerium der Finanzen beschließt über die Zulassung zur Prüfung und stellt 
hinsichtlich der zugelassenen Praktikanten die Akten über deren Vorbereitungsdienst der Prüfungs= 
kommission zu, die sodann die Praktikanten zur Prüfung einruft. 
3. Baupraktikanten, die nach den vorgelegten Nachweisen nicht genügend vorbereitet 
erscheinen, sollen zur Prüfung nicht zugelassen werden. In diesem Fall wird dem Praktikanten 
eine entsprechende Ergänzung des Vorbereitungsdienstes innerhalb bestimmter Frist zur Auflage 
gemacht. Kommt er dieser Auflage nicht in genügender Weise nach, so wird er für immer 
von der Prüfung zurückgewiesen. 
§ 9. 
Die Staatsprüfung umfaßt das gesamte Hochbauwesen und zwar: 
a. Künstlerische Durchbildung der Gebäude. Anwendung der architektonischen 
Formenlehre auf äußere und innere Bauteile. 
b. Land= und Stadtbau. Grundrißanordnungen, Koustruktion und Einrichtung der 
in dieses Gebiet fallenden Baulichkeiten, insbesondere der Gebäude der Staatsverwaltung. 
Anordnung städtischer Straßen und Plätze. Entwerfen von größeren auf diesem Gebiet 
vorkommenden Gesamtanlagen.
	        
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