Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLIII. 
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11. 
1. Auf den begutachtenden Bericht der Prüfungskommission entscheidet das Ministerium 
der Finanzen über das Ergebnis der Prüfung. 
2. Die Baupraktikanten, welche die Prüfung mit einer der Noten „vorzüglich, gut oder 
hinlänglich befähigt“ bestanden haben, erhalten hierüber ein Zeugnis und damit die Berech- 
tigung, sich „staatlich geprüfte Baumeister“ zu nennen. 
3. Die nicht bestandenen Vaupraktikanten können innerhalb der nächsten zwei Jahre nach 
ihrer erstmaligen Anmeldung noch einmal zur Staatsprüfung sich melden. 
4. Wer zum zweitenmal in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer zurückgewiesen. 
IV. Verwendung im staatlichen Dienst als Regierungsbaumeister. 
812. 
1. Die staatlich geprüften Baumeister mit der ersten oder der zweiten Prüfungsnote 
sollen im Staatsdienst vorzugsweise Verwendung finden. 
2. Die für den Staatsdienst angenommenen Baumeister erhalten den Titel Regierungs- 
baumeister. Ihre Ernennung geschieht nach der Reihenfolge der in der Prüfung dargelegten 
Befähigung durch das Ministerium der Finanzen. 
3. Regierungsbaumeister, die vom Militärdienst befreit worden sind und deshalb die 
Staatsprüfung entsprechend früher ablegen konnten, sollen hinsichtlich der Reihenfolge bei der 
Verwendung im Staatsdienst gegenüber denen, die den aktiven Dienst im stehenden Heer oder 
in der Marine vor der Staatsprüfung geleistet haben, so behandelt werden, wie wenn sie die 
Prüfung ein Jahr später, als geschehen, bestanden hätten. 
4. Die Regierungsbaumeister werden alsbald nach ihrer Ernennung einer staatlichen 
Baubehörde überwiesen. 
5. Bis zur etatmäßigen Anstellung werden die Regierungsbaumeister, soweit sich dazu 
Gelegenheit bietet, entgeltlich beschäftigt. Soweit dies nicht der Fall ist, haben die Regierungs- 
baumeister bei einer Baubehörde, Bauunternehmung und dergleichen sich praktisch zu beschäftigen. 
6. Zur Ubernahme einer ihnen nicht von dem Ministerium der Finanzen zugewiesenen 
Beschäftigung bedürfen die Regierungsbaumeister eines bei diesem Ministerium nachzusuchenden 
Urlaubs. Im Fall längerer Beurlaubung sind sie verpflichtet, dem Ministerium der Finanzen 
am Schluß jedes Jahres eine Nachweisung ihrer Beschäftigung einzureichen, auch von dem 
Beginn und dem Auphören der letzteren sowie von der Einziehung zu militärischen Dienst- 
leistungen Anzeige zu machen. 
7. Leistet ein Regierungsbaumeister der Einberufung in einen staatlichen Dienst nicht 
Folge, oder wird er aus dem Staatsdienste entlassen, so kann sein Strich in der Liste der 
Regierungsbaumeister durch das Ministerium der Finanzen sofort oder späterhin verfügt werden; 
damit verliert er die Berechtigung zur Führung des Titels Regierungsbaumeister. So lange 
er in der Liste nicht gestrichen ist, darf er diesen Titel, jedoch nur mit dem Zusatz a. D. (außer 
Dienst) weiterführen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900. 72
	        
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