Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLIV. 519 
Verordnung. 
Das Hebammenwesen betreffend. 
Auf Grund des § 30 Absatz 3 der Gewerbeordnung, sowie des § 134 des Polizeistraf- 
gesetzbuches wird verordnet wie folgt: 
(Vom 30. September 1906. 
Artikel l. 
An die Stelle der Verordnung vom 22. Dezember 1866 (Zentralverordnungsblatt 1867 
Seite 2) tritt nachstehendes Statut über den öffentlichen Unterricht der Hebammen: 
§ 1. 
In die Hebammenschule können nur solche Frauenspersonen aufgenommen werden, welche 
folgende Nachweise erbringen: 
1. über ein Alter zwischen 18 und 30 Jahren durch einen beglaubigten Geburtsschein; 
2. über die erforderliche körperliche Tauglichkeit sowie 
3. über die nötige geistige Befähigung, insbesondere über die Fertigkeit geläufigen Lesens 
und leserlichen Schreibens durch ein Zeugnis des Bezirksarztes; 
4. über unbescholtenen Lebenswandel durch ein Zeugnis des Gemeinderats und Pfarrers 
der Heimatgemeinde. 
Frauen aus den Städten, in denen der Staat die Ortspolizei verwaltet, müssen behufs 
ihrer Zulassung zum Hebammenunterricht oder behufs Erteilung des Prüfungszeugnisses neben 
dem Zeugnis des Stadtrats über ihren Leumund auch eine Bescheinigung des Bezirks— 
amts über ihre Unbescholtenheit vorlegen. 
§ 2. 
Bei beschränktem Raume zur Aufnahme in eine Schule haben inländische Frauenspersonen 
vor ausländischen und unter ersteren wieder diejenigen den Vorzug, welche laut schriftlicher 
Erklärung des betreffenden Gemeinderats auf Kosten einer Gemeinde als Hebamme unterrichtet 
werden sollen. 
Die Schülerinnen erhalten in der Regel Wohnung und Verpflegung in der Anstalt gegen 
Ersatz des Aufwands, insoweit dieser nicht etwa durch bestehende Stiftungen gedeckt ist. Die 
Schülerinnen haben beim Eintritt in die Anstalt die nach der Hausordnung erforderlichen 
Gegenstände mitzubringen und sich während ihres Aufenthalts in der Anstalt nach den 
Vorschriften der Hausordnng zu richten. 
8 4. 
Der Unterricht in jeder Anstalt hat sechs Monate zu währen. Die Zeit des Beginns ist 
von dem Vorstand der Anstalt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern festzusetzen und 
unter Beifügung der zum Eintritt erforderlichen Voraussetzungen jeweils öffentlich auszuschreiben.
	        
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