Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

520 XLIV. 
Der Unterricht ist in allen Anstalten nach dem vom Ministerinm des Innern vorge— 
schriebenen Hebammenlehrbuch tunlichst vom Vorstand der Anstalt selber zu erteilen; ein anderes 
Lehrbuch darf dem Unterricht nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu- 
grunde gelegt werden. Die Übertragung der Unterrichtserteilung an einen stellvertretenden 
Arzt ist jeweils dem Ministerium anzuzeigen. 
86. 
Jede Schülerin hat für die Dauer des Unterrichts ein dem Lehrer der Hebammen— 
schule zufallendes Honorar von 60 Ké zu zahlen, sofern nicht etwa Stiftungen für die Hono- 
rierung des Lehrers eintreten. 
87. 
Am Schlusse des Unterrichts hat eine Prüfung der Schülerinnen stattzufinden. Die Zeit 
der Vornahme derselben ist dem Ministerium des Innern anzuzeigen, welches einen Kommissär 
hierzu abordnen kann. 
88. 
Zur Prüfung können auch solche Frauenspersonen zugelassen werden, welche die für eine 
Hebamme erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem anderen Wege als durch Besuch 
einer inländischen öffentlichen Hebammenschule erworben haben, vorausgesetzt, daß sie im 
übrigen die in § 1 Ziffer 1 und 4 geforderten Nachweise erbringen. Für diese Prüfung 
ist eine Gebühr von 10 4∆ zu entrichten. 
§ 9. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu führen, welches in Abschrift dem 
Ministerium des Jnnern vorzulegen ist. 
Den zur selbständigen Ausübung des Hebammenberufs befähigt befundenen Schülerinnen 
hat der Vorstand der Hebammenschule eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde hierüber 
auszustellen. 
Artikel UH. 
Die §§ 8 und 17 Absatz 1 und 2 der mit diesseitiger Verordnung vom 2. Januar 1902 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39) erlassenen Dienstweisung für die Hebammen erhalten 
eine neue Fassung, § 15 der Dienstweisung einen Zusatz. Von den neuen Bestimmungen wird 
jeder Hebamme durch den Bezirksarzt ein Abdruck zugestellt werden. 
Artikel III. 
Der durch die Verordnung vom 22. April 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 129) in die Dienstweisung für die Hebammen eingefügte § 12 , erhält in Absatz 2 
folgenden Wortlaut:
	        
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